Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1917. (101)

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a) in den landwirtschaftlichen Betrieben, 
b) den Kommunalverbänden gehörig nach § 1 Abs. 3 dieser Verordnung 
gesondert aufzuführen. 
§5 8. Die Großherzoglichen Bezirksdirektoren haben die Nachweisungen bis 
zum 8. März dem Thüringischen Statistischen Amte in Weimar einzusenden. 
Das letztere hat Nachweisungen, getrennt nach den in § 7 genannten 3 Arten, für 
das Großherzogtum nach Kommunalverbänden geordnet, zusammenzustellen und bis 
zum 12. März 1917 dem Präsidenten des Kriegsernährungsamtes das Gesamt- 
ergebnis der Erhebungen sowie eine Abschrift hiervon an uns einzureichen. Das 
Thüringische Statistische Amt hat ferner bis zum 12. März 1917 der Reichs- 
getreidestelle ein Verzeichnis der vorhandenen Vorräte an Brotgetreide und Mehl, 
der Reichsfuttermittelstelle ein solches der Vorräte an Gerste und Hafer und der 
Reichshülsenfruchtstelle ein solches der Vorräte an Hülsenfrüchten nach Kommunal= 
verbänden einzureichen. 
§ 9. Die zu der Erhebung nötigen Vordrucke zu Anzeigen und Orts- 
listen werden den Gemeindevorständen von den Großherzoglichen Bezirksdirektoren 
zugehen. 
§ 10. Die Kommunalverbände sind verpflichtet, bis Ende Februar 1917 
eine Nachprüfung der Erhebung durch Beamte oder beeidigte Vertrauensleute vor- 
zunehmen, die sich auf mindestens 10 vom Hundert der abgegebenen Anzeigen 
erstrecken muß. 
Die mit der Nachprüfung betrauten Personen sind befugt, zur Ermittelung 
richtiger Angaben Vorrots= und Betriebsräume oder sonstige Aufbewahrungsorte, 
wo Vorräte der obenbezeichneten Art zu vermuten sind, zu durchsuchen und die 
Geschäftspapiere und -bücher des zur Anzeige Verpflichteten zu prüfen. 
§ 11. Wer vorsätzlich die Angaben, zu denen er auf Grund dieser Verord- 
nung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erstattet oder wissentlich unrichtige 
oder unvollständige Angaben macht oder der Vorschrift in § 8 zuwider die Durch- 
suchung oder die Einsicht der Geschäftspapiere oder Bücher verweigert, wird mit 
Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder 
mit einer dieser Strafen bestraft. Neben der Strafe können Vorräte, die ver- 
schwiegen worden sind, eingezogen werden, ohne Unterschied, ob sie dem Anmelde- 
pflichtigen gehbren oder nicht.
	        
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