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Wer fahrlässig die Angaben, zu denen er auf Grund dieser Verordnung ver-
pflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erstattet oder unrichtige oder unvollständige
Angaben macht, wird mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark bestraft.
Weimar, den 31. Januar 1917.
Großberzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
Anteutsch.
(Nr. 26.) Ministerialverordnung vom 5. Februar 1917 über Mineralöle, Mineralblerzeugnisse,
Erdwachs und Kerzen.
Zur Ausführung der Bekanntmachung des Stellvertreters des Reichskanzlers,
betreffend Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über Mineralble, Mineralbl=
erzeugnisse, Erdwachs und Kerzen, vom 18. Jannar 1917 (Reichs-Gesetzblatt
S. 61) wird bestimmt:
Zuständige Behörde im Sinne von § 9 ist der Bezirksdirektor.
Weimar, den 5. Februar 1917.
Großberzoglich Sächfisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
Anteutsch.
(Nr. 27.) Ministerialverordnung vom 5. Februar 1917 über den Verkehr mit Schuhsohlen,
Sohlenschonern, Sohlenbewehrungen und Lederersatzstoffen.
Zur Ausführung der Bundesratsverordnung über den Verkehr mit Schuhsohlen,
Sohlenschonern, Sohlenbewehrungen und Lederersatzstoffen vom 4. Januar 1917
(Reichs-Gesetzblatt S. 7) wird bestimmt:
1. Zuständige Behörde im Sinne von § 4 ist in den Städten Weimar,
Ilmenan, Apolda, Jena und Eisenach der Gemeindevorstand, im übrigen
der Bezirksdirektor.
2. Höhere Verwaltungsbehörde im Sinne von § 4 Abs. 2 und § 5 Abs. 2
ist das Ministerialdepartement des Innern.
1917. ⁊