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Die Großherzoglichen Bezirkedir#ktoren bestimmen, welcher Teil der Vergütung
für Vermittlung (§ 2 der Verordnung) dem Häundler oder Kommissionär gegebenen-
falls zusteht.
Weimar, den 9. Juli 1918.
CEroßherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
Slebogt
im Aufstrag.
(Nr. 138.) Ministerialverordnung vom 16. Juli 1918 über den Verkehr mit Laubheu.
Auf Grund des § 6 der Verordnung des Staatssekretärs des Kriegsernährungs-
amtes über den Verkehr mit Laubhen vom 11. Mai 1918 (Reichs-Gesetzblatt
S. 403) bestimmen wir:
1. Die für die Anordnung der Ubertragung des Eigentums nach § 4 der
Verordnung zuständige Behörde ist der Großherzogliche Bezirksdirektor.
2. Zur Entscheidung über Streitigkeiten, die sich aus der Übernahme des
Laubheus ergeben, wird nach § 3 der Verordnung ein Schiedsgericht bestellt.
Vorsitzender des Schiedsgerichts ist Amtsgerichtsrat Weinberg in Weimar,
Beisitzer sind Forstmeister Hinnen in Ettersburg und Oberamtmann
Kaufmann in Weimar, und als
Stellvertreter Oberförster Pfeifer in Bad Berka und Kammergutspächter
Haegemann in Lützendorf.
Das Schiedsgericht entscheidet in der Besetzung von 3 Mitgliedern. Seine
Entscheidung ist unter Ausschluß des Rechtswegs endgültig.
Weimar, den 16. Juli 1918.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
Slebogt
im Auftrag.
(Nr. 139.) Ministerialverordnung vom 18. Juli 1918 über Ausbesserung von Schuhwaren
und Herstellung von Maßschuhwerk.
In Ausführung des 8 12 der Bekanntmachung der Reichsstelle für Schuhver—
sorgung vom 8. Juni 1918 über Ausbesserung von Schuhwaren und Herstellung