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dieser Verordnung. Die Mindestmaße gelten weiter nicht für Fische, die zum
Zwecke der Anreicherung des Fischbestandes eines Gewässers aus einer Fischzucht-
anstalt abgegeben oder bezogen werden.
8 4.
Untermaßige Aland, Döbel, Nasen, Barsche, Plötzen und Rotfedern dürfen
als Köderfische für den eigenen Bedarf des Fischers gefangen werden.
II. Schonzeiten.
5.
Für Fische und Krebse werden folgende Schonzeiten festgesetzt:
1.
24.
Am Sonntag ist der Fischfang von vormittags 9 Uhr bis nachmittags
6 Uhr verboten (wöchentliche Schonzeit).
In der Zeit vom 15. Oktober bis Ende Februar des folgenden
Jahres (Winterschonzeit) darf in den Nebengewässern der Elster, der
Saale (außer Elster), der Unstrut, der Streu, der Werra und in der
Strenu selbst, vom 15. April bis zum 9. Juni einschließlich (Früh-
jahrsschonzeit) in der Elster, der Saale, der Unstrut und der Werra
der Fischfang nicht ausgeübt werden; auch darf
b. in der Zeit vom 15. Oktober bis zum 31. Dezember einschließlich der
Lachs, vom 1. März bis zum 30. April einschließlich die Aesche und
die Regenbogenforelle und vom 1. November bis zum 31. Mai des
folgenden Jahres einschließlich der Krebs nicht gefangen werden. Eier
und Junge tragende Krebse dürfen zu keiner Zeit gefangen werden
(Artenschonzeit).
Fischlaich darf zu keiner Zeit entnommen, zerstört oder beschädigt
werden.
Während der Dauer der Schonzeiten müssen auch die noch zugelassenen
ständigen Fischereivorrichtungen (§8§ 3, 17 und 23 des Gesetzes) hinweg-
geräumt oder abgestellt sein. Das gilt auch für den Lachsfang in
der Saale während der Zeit vom 15. Oktober bis zum 31. Dezember
einschließlich.
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