Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1918. (102)

185 
dieser Verordnung. Die Mindestmaße gelten weiter nicht für Fische, die zum 
Zwecke der Anreicherung des Fischbestandes eines Gewässers aus einer Fischzucht- 
anstalt abgegeben oder bezogen werden. 
8 4. 
Untermaßige Aland, Döbel, Nasen, Barsche, Plötzen und Rotfedern dürfen 
als Köderfische für den eigenen Bedarf des Fischers gefangen werden. 
II. Schonzeiten. 
5. 
Für Fische und Krebse werden folgende Schonzeiten festgesetzt: 
1. 
24. 
Am Sonntag ist der Fischfang von vormittags 9 Uhr bis nachmittags 
6 Uhr verboten (wöchentliche Schonzeit). 
In der Zeit vom 15. Oktober bis Ende Februar des folgenden 
Jahres (Winterschonzeit) darf in den Nebengewässern der Elster, der 
Saale (außer Elster), der Unstrut, der Streu, der Werra und in der 
Strenu selbst, vom 15. April bis zum 9. Juni einschließlich (Früh- 
jahrsschonzeit) in der Elster, der Saale, der Unstrut und der Werra 
der Fischfang nicht ausgeübt werden; auch darf 
b. in der Zeit vom 15. Oktober bis zum 31. Dezember einschließlich der 
Lachs, vom 1. März bis zum 30. April einschließlich die Aesche und 
die Regenbogenforelle und vom 1. November bis zum 31. Mai des 
folgenden Jahres einschließlich der Krebs nicht gefangen werden. Eier 
und Junge tragende Krebse dürfen zu keiner Zeit gefangen werden 
(Artenschonzeit). 
Fischlaich darf zu keiner Zeit entnommen, zerstört oder beschädigt 
werden. 
Während der Dauer der Schonzeiten müssen auch die noch zugelassenen 
ständigen Fischereivorrichtungen (§8§ 3, 17 und 23 des Gesetzes) hinweg- 
geräumt oder abgestellt sein. Das gilt auch für den Lachsfang in 
der Saale während der Zeit vom 15. Oktober bis zum 31. Dezember 
einschließlich. 
54
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.