Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1918. (102)

186 
5. 
Das Staatsministerium kann beim Vorliegen besonderer Gründe die 
Schonzeit für bestimmte Gewässer oder bestimmte Fischarten verlegen, 
verlängern, verkürzen oder ganz aufheben, auch für weitere Fischarten 
eine Artenschonzeit anordnen. 
86. 
Die Anordnungen des § 5 unterliegen folgenden Ausnahmen: 
1. 
2. 
Das Angeln mit der Handangel (Rute) ist während der wöchentlichen 
und Frühjahrsschonzeit gestattet. 
Das Fischen mit Schnuren, Reusen und Garnsäcken ist während der 
Frühjahrsschonzeit erlaubt. Diese Geräte können auch während der 
wöchentlichen Schonzeit im Wasser belassen werden. 
Der Fang geschlechtsreifer Fische für Zwecke der künstlichen Fischzucht 
ist gestattet. Nach Entnahme der Geschlechtsdrüsenprodukte (Eier, 
Milch) sind sie wieder in das Wasser zurückzusetzen. Ist das untun- 
lich, so können sie mit Erlaubnis der Aufsichtsbehörde in den Verkehr 
gebracht werden. 
Für Gewässer oder Gewässerstrecken, in denen als Nutzfisch ausschließ- 
lich oder fast ausschließlich die Regenbogenforelle oder die Aesche vor- 
kommt, kann das Staatsministerium die Winterschonzeit widerruflich 
aufheben. « 
Fischlaich kann mit Erlaubnis des zuständigen Fischereiberechtigten 
(Pächters) zu Zwecken der künstlichen Fischzucht entnommen werden. 
Das Staatsministerium kann zu wissenschaftlichen, gemeinnützigen und 
wirtschaftlichen Zwecken in einzelnen Fällen weitere Ausnahmen zu- 
lassen, insbesondere auch den Fang schädlicher Fische und den Fang 
von Setzlingen zur Besetzung anderer Gewässer gestatten. 
Das Staatsministerium kann, sofern es erforderlich wird, für bestimmte 
Gewässer auch während der Frühjahrsschonzeit jede Fischerei verbieten 
oder einschränken. 
– 7. 
Gelangen Fischlaich oder Fische unter dem Mindestmaße oder während der 
für sie geltenden Schonzeit lebend in die Hand des Fischers, so sind sie — ab- 
gesehen von den erlaubten Ausnahmefällen — mit der zu ihrer Erhaltung nötigen 
Vorsicht alsbald wieder ins Wasser zurückzusetzen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.