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5.
Das Staatsministerium kann beim Vorliegen besonderer Gründe die
Schonzeit für bestimmte Gewässer oder bestimmte Fischarten verlegen,
verlängern, verkürzen oder ganz aufheben, auch für weitere Fischarten
eine Artenschonzeit anordnen.
86.
Die Anordnungen des § 5 unterliegen folgenden Ausnahmen:
1.
2.
Das Angeln mit der Handangel (Rute) ist während der wöchentlichen
und Frühjahrsschonzeit gestattet.
Das Fischen mit Schnuren, Reusen und Garnsäcken ist während der
Frühjahrsschonzeit erlaubt. Diese Geräte können auch während der
wöchentlichen Schonzeit im Wasser belassen werden.
Der Fang geschlechtsreifer Fische für Zwecke der künstlichen Fischzucht
ist gestattet. Nach Entnahme der Geschlechtsdrüsenprodukte (Eier,
Milch) sind sie wieder in das Wasser zurückzusetzen. Ist das untun-
lich, so können sie mit Erlaubnis der Aufsichtsbehörde in den Verkehr
gebracht werden.
Für Gewässer oder Gewässerstrecken, in denen als Nutzfisch ausschließ-
lich oder fast ausschließlich die Regenbogenforelle oder die Aesche vor-
kommt, kann das Staatsministerium die Winterschonzeit widerruflich
aufheben. «
Fischlaich kann mit Erlaubnis des zuständigen Fischereiberechtigten
(Pächters) zu Zwecken der künstlichen Fischzucht entnommen werden.
Das Staatsministerium kann zu wissenschaftlichen, gemeinnützigen und
wirtschaftlichen Zwecken in einzelnen Fällen weitere Ausnahmen zu-
lassen, insbesondere auch den Fang schädlicher Fische und den Fang
von Setzlingen zur Besetzung anderer Gewässer gestatten.
Das Staatsministerium kann, sofern es erforderlich wird, für bestimmte
Gewässer auch während der Frühjahrsschonzeit jede Fischerei verbieten
oder einschränken.
– 7.
Gelangen Fischlaich oder Fische unter dem Mindestmaße oder während der
für sie geltenden Schonzeit lebend in die Hand des Fischers, so sind sie — ab-
gesehen von den erlaubten Ausnahmefällen — mit der zu ihrer Erhaltung nötigen
Vorsicht alsbald wieder ins Wasser zurückzusetzen.