Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1817. (12)

Nro.  73.  1817.  56“

Königlich-Württembergisches

Staats=  und  Regierungs-Blakt.

 

Dienstag,  2.  December.

 

Wilheim,  r
von  Sottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Bei  der  im  Ganzen  gesegneten  Aernte  des  gegenwärtigen  Jahres,  und  bei  den
nahen  Aussschten  auf  die  Begründung  einer  allgemeinen  Freiheit  für  den  Frucht-Verkehr
  in  Deutschkand  hat  es  Uns  zu  einer  erfreulichen  Beruhiaung  gereicht,  durch
die  General-Verordnung  vom  12.  Aug.  d.  J.  die  Freibeit  des  Frucht-Verkehrs  in
Unseren  Staaten  wieder  herstellen  zu  können.  Wie  gerne  Wir  auch  fortfahren  möchten,
  Unsern  getreuen  Unterthanen  diest  wehlthätige  Freiheit  auch  ferner  noch  in
ihrem  ganzen  Umfange  zu  gewähren,  so  sehen  Wir  Uns  dennech  theils  durch  den
fortdauernden  hohen  Stand  der  Getreide-Preiße,  theils  durch  die  in  einigen  Nachbar-Staaten
  veorgekehrten  Beschränkungen,  endlich  auch  durch  die  dringenden  Klagen,
  welche  von  mehreren  Oberämtern  über  die  nachtheiligen  Wirkungen  dieser  hohen
  Preise  geführt  werden,  genöthigt,  solche  Maßregeln  vortehren  zu  lassen,  durch
welche  die  unbegüterte  Volks=  Klasse  gegen  eine  übermäßige  Steigerung  derselben
moglichst  sicher  gestellt  werde.  Indem  Wir  nachstehende  Verfügungen  treffen,  erklären
  Wir  zugleich)  daß  dieselben  nur  auf  so  lange  in  Anwendung  gebracht  werden
  sollen,  bis  die  dermaligen  Verhältnisse  auf  eine  vollkommen  beruhtgende  Weise
sich  geändert  haben  werden.

Wir  verordnen  daher,  nach  Anhörung  Unsers  Geheimen-  Kaths,  wie  folgt:

"%  4.  1.

Die  Ausfuhr  von  Kartoffeln  und  von  Branntwein  soll  gänzlich  und  bei  Consiscations-Strafe
  verboten  seyn.