Nro. 73. 1817. 56“
Königlich-Württembergisches
Staats= und Regierungs-Blakt.
Dienstag, 2. December.
Wilheim, r
von Sottes Gnaden König von Württemberg.
Bei der im Ganzen gesegneten Aernte des gegenwärtigen Jahres, und bei den
nahen Aussschten auf die Begründung einer allgemeinen Freiheit für den Frucht-Verkehr
in Deutschkand hat es Uns zu einer erfreulichen Beruhiaung gereicht, durch
die General-Verordnung vom 12. Aug. d. J. die Freibeit des Frucht-Verkehrs in
Unseren Staaten wieder herstellen zu können. Wie gerne Wir auch fortfahren möchten,
Unsern getreuen Unterthanen diest wehlthätige Freiheit auch ferner noch in
ihrem ganzen Umfange zu gewähren, so sehen Wir Uns dennech theils durch den
fortdauernden hohen Stand der Getreide-Preiße, theils durch die in einigen Nachbar-Staaten
veorgekehrten Beschränkungen, endlich auch durch die dringenden Klagen,
welche von mehreren Oberämtern über die nachtheiligen Wirkungen dieser hohen
Preise geführt werden, genöthigt, solche Maßregeln vortehren zu lassen, durch
welche die unbegüterte Volks= Klasse gegen eine übermäßige Steigerung derselben
moglichst sicher gestellt werde. Indem Wir nachstehende Verfügungen treffen, erklären
Wir zugleich) daß dieselben nur auf so lange in Anwendung gebracht werden
sollen, bis die dermaligen Verhältnisse auf eine vollkommen beruhtgende Weise
sich geändert haben werden.
Wir verordnen daher, nach Anhörung Unsers Geheimen- Kaths, wie folgt:
"% 4. 1.
Die Ausfuhr von Kartoffeln und von Branntwein soll gänzlich und bei Consiscations-Strafe
verboten seyn.