Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1918. (102)

220 (Prüsungsordnung f. d. Lehramt an höheren Schulen.) 
8 30. 
Bergleichende Sprachwissenschaft. 
Von Kandidaten, welche vergleichende Sprachwissenschaft als Zusatz- 
fach wählen, ist zu fordern: 
Vertrautheit mit den Grundgesetzen der Sprachentwicklung und die Fähigkeit, 
sie an dem Stoffe einer einzelnen Sprache darzulegen; Kenntnis derjenigen Pro- 
bleme und Ergebnisse der vergleichenden Sprachforschung, die für das geschichtliche 
Verständnis der als Hauptfächer gewählten Sprachen und für eine gründliche 
sprachliche Erklärung ihrer Denkmäler wichtig sind. 
§ 31. 
Polgnisch. 
Für die Lehrbefähigung im Polnischen ist zu fordern: 
Beherrschung der modernen Schriftsprache; richtige Aussprache. Kenntnis 
der historischen Grammatik in ihren Hauptzügen. Kenntnis der Literaturgeschichte, 
namentlich der neueren (seit 1760). Bekanntschaft mit den Hauptwerken der 
neueren Literatur durch eigene Lektüre (von Krasicki bis Sienkiewicz). Bekannt- 
schaft mit der Geschichte, der staatlichen Entwicklung und der Landeskunde Polens. 
8 32. 
Dänisch. 
Für die Lehrbefähigung im Dänischen ist zu fordern: 
Kenntnis und grammatisches Verständnis der Formen der dänischen Sprache, 
deren die gebildeten Dänen sich gegenwärtig in Rede und Schrift bedienen; Fähig- 
keit, in dieser Sprache sich schriftlich und mündlich richtig auszudrücken; auf eigener 
Lektüre beruhende Kenntnis der dänischen Literatur seit Holberg und Bekanntschaft 
mit den sogenannten Provindslove und Kaempeviser (Folkeviser) aus älterer Zeit; 
Bekanntschaft mit dem Verhältnis der dänischen Sprache zur deutschen (hoch= und 
niederdeutschen), die erforderlich ist, um das Verständnis der gegenwärtigen Form 
der dänischen Sprache wissenschaftlich zu vertiefen. Bekanntschaft mit der Geschichte, 
den staatlichen Einrichtungen und der Landeskunde Dänemarks.
	        
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