(Prüfungsordnung f. d. Lehramt an höheren Schulen.) 223
3. Für die Anfertigung der beiden Hausarbeiten wird eine Frist von fünf
Monaten gewährt, vom Tage der Zustellung der Aufgaben ab gerechnet; davon
sind für die Hauptarbeit drei Monate, für die zweite Arbeit (s. Ziffer 1) zwei
Monate bestimmt. Spätestens beim Ablauf dieser Frist sind die Arbeiten in
Reinschrift an den Vorsitzenden des Prüfungsamtes einzureichen. Sie können
auch einzeln, je nach Ablauf der genannten Fristen, abgegeben werden. Auf ein
mindestens acht Tage vor dem Ablauf der Gesamtfrist eingereichtes begründetes
Gesuch ist der Vorsitzende ermächtigt, eine Fristerstreckung bis zur Dauer von
weiteren sechs Wochen für die erste Arbeit, von vier Wochen für die zweite Arbeit
zu gewähren. Weitere Fristerstreckung ist ausgeschlossen. Wird die Frist nicht
innegehalten, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. Weist jedoch der Kandidat
nach, daß er die Frist ohne sein Verschulden versäumt hat, so werden ihm auf
seinen Antrag neue Aufgaben gestellt, für deren Ablieferung ebenfalls die oben
angegebenen Fristbestimmungen gelten. Wird auch für diese Arbeiten die Frist
versäumt, so gilt die Prüfung ohne weiteres als nicht bestanden.
4. Am Schlusse jeder Arbeit hat der Kandidat zu versichern, daß er sie
selbständig verfaßt und bei ihrer Anfertigung keine anderen Hilfsmittel als die
angegebenen benutzt hat. Die Stellen der Arbeit, die anderen Werken dem Wort-
laut oder dem Sinn nach entnommen sind, müssen in jedem einzelnen Fall unter
Angabe der Quellen als Entlehnungen kenntlich gemacht werden. Die Versiche-
rung selbständiger Abfassung ist auch für die gelieferten Zeichnungen (§ 39, 2)
abzugeben. Wenn sich zeigt, daß eine solche Versicherung unwahr ist, so ist die
Prüfung für nicht bestanden zu erklären; wird erst nach Aushändigung des Prü-
fungszeugnisses entdeckt, daß die Versicherung nicht wahrheitsgemäß abgegeben
worden war, so ist gleichfalls die Prüfung für nicht bestanden und das dem
Kandidaten ausgestellte Zeugnis für ungültig zu erklären. Den Großherzoglich
und Herzoglich Sächsischen Staatsministerien ist hiervon Anzeige zu machen.
5. Der Vorsitzende bestimmt die Mitglieder, denen die Stellung der Aufgaben
und die Beurteilung der Prüfungsarbeiten obliegt. Er ist befugt, sich zu dem
abgegebenen Urteil, das mit kurzer Begründung zu versehen ist, gutachtlich zu
äußern, auch erforderlichenfalls ein zweites Mitglied des Prüfungsausschusses zur
Beurteilung zuzuziehen.
6. Auf den Antrag des Kandidaten kann als Ersatz für eine der beiden
Hausarbeiten eine von ihm verfaßte, im Druck erschienene wissenschaftliche Arbeit
angenommen werden (§ 6, 2e und 4), auf welche alsdann die Bestimmungen
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