Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1918. (102)

224 (Prüfungsordnung f. d. Lehramt an höheren Schulen.) 
unter 2 und 4 anzuwenden sind. Über einen solchen Antrag entscheidet der Vor- 
sitzende nach Anhörung des in dem Fache Prüfenden, der zugleich das Urteil über 
die Arbeit festzustellen hat. 
Ist die vorgelegte wissenschaftliche Arbeit von der philosophischen Fakultät 
einer deutschen Universität als ausreichend zur Verleihung der Doktorwürde oder 
von einer theologischen Fakultät einer deutschen Universität als ausreichend zur 
Verleihung der Lizentiatenwürde angenommen worden (§ 6, 2e), so kommt bei 
dieser Entscheidung (außer den Bestimmungen unter 2 und 4) nur in Frage, ob 
die Abhandlung nach ihrem Gegenstand als Ersatz einer Prüfungsarbeit an- 
gesehen werden kann. 
Eine deutsch geschriebene, nach ihrem Gegenstand und Inhalt zur Annahme 
geeignete wissenschaftliche Arbeit kann als Ersatz einer in der Fremdsprache abzu- 
fassenden Arbeit angenommen werden, wenn ihr die Ubertragung eines Teils bei- 
gefügt ist und wenn der Vorsitzende nach Anhörung des in dem Fache Prüfenden 
eine solche Leistung für ausreichend erachtet, um über die Fertigkeit des Kandidaten 
im schriftlichen Gebrauche der Fremdsprache ein sicheres Urteil zu gewinnen. Für die 
naturwissenschaftlichen Fächer kann an die Stelle einer Hausarbeit der Bericht über 
eine unter Aufsicht des Prüfenden selbständig durchgeführte praktische Arbeit treten. 
Der Kandidat hat sich nach der Annahme seiner Meldung mit den Mitgliedern 
des Prüfungsausschusses, die die Aufgaben für die schriftlichen Hausarbeiten stellen, 
in Verbindung zu setzen. 
7. Eine schriftliche Prüfungsarbeit darf zu anderen Zwecken, z. B. zur Er- 
werbung der Doktorwürde oder zur Veröffeutlichung, nicht verwandt werden, bevor 
die Prüfung abgeschlossen und das Prüfungszeugnis ausgestellt worden ist. Alle 
Prüfungsarbeiten bleiben bei den Akten des Prüfungsamtes, jedoch dürfen den 
Verfassern auf ihre Kosten Abschriften gegeben werden. 
8 38. 
Schriftliche Arbeiten unter Aufsicht. 
Die Prüfenden sind befugt, in allen Gegenständen von dem Kandidaten eine 
schriftliche Arbeit unter Aufsicht, von mäßiger Zeitdauer (höchstens drei Stunden), an- 
fertigen zu lassen. Für die Sprachen ist die Anfertigung solcher Arbeiten zu fordern. 
§9 39. 
Nachweis praktischer Fertigkeiten. 
1. Die erforderliche Ubung in physikalischen, chemischen und biologischen 
Arbeiten (§§ 21, 22, 23) ist durch die Lösung einiger praktischer Aufgaben dar-
	        
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