Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1918. (102)

(Prüfungsordnung f. d. Lehramt an höheren Schulen.) 225 
zutun, sofern nicht durch amtliche Zeugnisse ein ausreichender Nachweis hierüber 
beigebracht oder der Kandidat dem Prüfenden als hinreichend vorgebildet bekannt 
ist (6 5, 2b und 6, 2f). Ebenso ist die praktische Übung in der Benutzung 
erdkundlicher Anschauungsmittel (8§ 19) nachzuweisen. 
2. Zur Feststellung der Ubung im Entwerfen von Kartenfkizzen (8 19) und 
in einfacher bildlicher Darstellung von Pflanzen= und Tierformen (§ 23) haben 
die Kandidaten, welche eine Lehrbefähigung in den betreffenden Fächern nachweisen 
wollen, bei Ablieferung der Hausarbeiten auch selbständig gefertigte Zeichnungen 
vorzulegen (vergl. § 37, 4). Sie sollen ferner einige Fertigkeit im Entwerfen 
von Zeichnungen an der Wandtafel in diesen Fächern nachweisen. 
3. Auch in anderen Fächern als den genannten ist dem Kandidaten auf 
seinen Wunsch Gelegenheit zum Nachweis zeichnerischer Ubung zu geben; die nach- 
gewiesene Fertigkeit ist bei der Feststellung des Urteils in dem Fach zu bewerten 
6 43, 1). 
8 40. 
Zurückweisung von der mündlichen Prüfung. 
1. Wenn durch die schriftlichen Arbeiten (§8 37, 38) eines Kandidaten 
bereits unzweifelhaft festgestellt ist, daß sich ein günstiges Ergebnis der Prüfung 
nicht erwarten läßt, steht dem Vorsitzenden des Prüfungsamtes zu, ihn von der 
mündlichen Prüfung zurückzuweisen und die Prüfung für nicht bestanden zu 
erklären; dies ist stets der Fall, wenn beide häusliche schriftliche Arbeiten 
ungenügend ausgefallen sind. Eine solche Entscheidung bleibt auch dann bestehen, 
wenn der Kandidat erklärt, von der Prüfung zurücktreten zu wollen. 
2. Die Zulassung zur mündlichen Prüfung ist zu versagen, wenn an der 
sittlichen Unbescholtenheit des Kandidaten nachträglich sich begründete Zweifel 
ergeben haben (§ 7, 2). Zuständig ist der Vorsitzende. 
§ 41. 
Einberufung zur mündlichen Prüfung. 
1. Zur mündlichen Prüfung und den mit ihr verbundenen Ermittelungen 
(§§ 38, 39) wird der Kandidat schriftlich durch den Vorsitzenden des Prüfungs- 
amtes eingeladen. 
2. Kann der Kandidat zu dem ihm angegebenen Termine nicht erscheinen, 
so muß er dies unter Angabe der Gründe dem Vorsitzenden so zeitig mitteilen, 
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