228 (Prüfungsordnung f. d. Lehramt an höheren Schulen.)
Der Prüfungsausschuß bestimmt die Zeit, vor deren Ablauf eine Wieder-
holung der Prüfung nicht stattfinden darf.
5. Die Prüfung kann nur einmal wiederholt werden (§ 40).
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Zeugnis.
1. Über das Ergebnis der Prüfung ist dem Kandidaten ein Zeugnis auszustellen.
Als Datum des Prüfungszeugnisses ist der Tag anzugeben, an welchem die
mündliche Prüfung beendet worden ist.
In dem Zeugnis (vergl. den Vordruck in Anlage 1) muß der vollständige
Name des Kandidaten, Stand und Wohnort des Vaters, Tag und Ort der
Geburt und das Bekenntnis (Religion) angegeben werden.
2. Hat der Kandidat die Prüfung bestanden, so ist das Ergebnis, nach
§ 43, 1, ohne Begründung mit genauer Angabe der Hauptfächer, der Neben-
fächer und der Zusatzfächer sowie der in ihnen erteilten Einzelurteile zu bezeichnen
und sodann das Gesamturteil, das die Prüfung erhalten hat (§ 43, 2), an-
zuführen.
Hat der Kandidat eine Prüfung im Zeichnen, Gesang oder Turnen vor dem
Schluß der wissenschaftlichen Prüfung abgelegt, so ist das Ergebnis dieser Prüfung
unter die Zusatzfächer aufzunehmen.
Legt der Kandidat nach der Lehramtsprüfung eine Prüfung im Zeichnen,
Gesang oder Turnen ab, so hat er das ihm darüber ausgestellte Zeugnis dem
Vorsitzenden des Prüfungsamtes mit der Urschrift des Lehramtszeugnisses vorzu-
legen, damit in diesem eine Bemerkung über das Ergebnis beigefügt wird.
3. Hat der Kandidat die Prüfung nicht bestanden, so ist in der hierüber
auszustellenden Bescheinigung (Anlage 2) gegebenenfalls anzugeben, ob und welche
der Hausarbeiten für die Wiederholungsprüfung angerechnet werden und vor
welchem Zeitpunkt die Prüfung nicht wiederholt werden darf (§ 43, 4).
Das Zeugnis über die bestandene Prüfung ist von dem Vorsitzenden oder
seinem Stellvertreter und den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.
Dem Kandidaten ist auf seinen Antrag sofort eine vorläufige, nur von dem Vor-
sitzenden zu unterzeichnende Bescheinigung über das Ergebnis der Prüfung mit
Angabe der erworbenen Lehrbefähigungen auszustellen.
Die Bescheinigung über die nicht bestandene Prüfung ist nur von dem Vor-
sitzenden zu unterzeichnen.