(Prüfungsordnung f. d. Lehramt an höheren Schulen.) 229
§ 45.
Bermerk auf den akademischen Zeugnissen.
Bei Rückgabe der eingereichten akademischen Zeugnisse (§ 6, 2b) an den
Kandidaten hat der Vorsitzenude des Prüfungsamtes auf ihnen das Ergebnis der
Meldung und des weiteren Prüfungsverfahrens kurz zu vermerken.
8 46.
Wiederholungsprüfung.
Zur Wiederholungsprüfung werden nur solche Kandidaten zugelassen, welche
die erste Prüfung in Jena abgelegt haben. Über die Meldung siehe § 6, 3.
Bei der Wiederholungsprüfung ist zu verfahren wie bei der ersten Prüfung
(Anlage 3 und 4).
§ 47.
Erweiterungsprüfung.
1. Wer die wissenschaftliche Prüfung in Jena bestanden hat oder wer im
öffentlichen Schuldienste eines der Sachsen-Ernestinischen Staaten verwendet wird
oder verwendet werden soll, kann vor dem Prüfungsamte in Jena eine Erweite-
rungsprüfung in einem seiner früheren Prüfungsfächer oder in einem weiteren
Prüfungsfache ablegen. Die Zulassung eines im öffentlichen Schuldienste bereits
beschäftigten Kandidaten bedarf der Genehmigung durch die zuständige Regierung.
Uber die Meldung siehe § 6, 3.
2. Erweiterungsprüfungen können zweimal abgelegt werden.
3. Die Zeugnisse über Erweiterungsprüfungen sind nach den Bestimmungen
uuter § 44 auszustellen (Anlage h).
§ 48.
Besondere Bestimmungen für Geistliche.
Geistliche einer christlichen Kirche, welche nach Ablegung aller zur Bekleidung
eines geistlichen Amtes erforderlichen Prüfungen und nach Erlangung der Ordi-
nation bzw. der Priesterweihe mindestens zwei Jahre in der Seelsorge oder im
Schuldienste tätig waren, erwerben ein Zeugnis für das Lehramt an häheren
Schulen, wenn sie in einer nur mündlich abzuhaltenden, die Bedürfnisse der
höheren Schulen berücksichtigenden Prüfung ihre Befähigung für den Religions-
unterricht (§ 11) als Hauptfach, ferner durch eine schriftliche Arbeit unter Aufsicht