Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1918. (102)

(Prüfungsordnung f. d. Lehramt an höheren Schulen.) 229 
§ 45. 
Bermerk auf den akademischen Zeugnissen. 
Bei Rückgabe der eingereichten akademischen Zeugnisse (§ 6, 2b) an den 
Kandidaten hat der Vorsitzenude des Prüfungsamtes auf ihnen das Ergebnis der 
Meldung und des weiteren Prüfungsverfahrens kurz zu vermerken. 
8 46. 
Wiederholungsprüfung. 
Zur Wiederholungsprüfung werden nur solche Kandidaten zugelassen, welche 
die erste Prüfung in Jena abgelegt haben. Über die Meldung siehe § 6, 3. 
Bei der Wiederholungsprüfung ist zu verfahren wie bei der ersten Prüfung 
(Anlage 3 und 4). 
§ 47. 
Erweiterungsprüfung. 
1. Wer die wissenschaftliche Prüfung in Jena bestanden hat oder wer im 
öffentlichen Schuldienste eines der Sachsen-Ernestinischen Staaten verwendet wird 
oder verwendet werden soll, kann vor dem Prüfungsamte in Jena eine Erweite- 
rungsprüfung in einem seiner früheren Prüfungsfächer oder in einem weiteren 
Prüfungsfache ablegen. Die Zulassung eines im öffentlichen Schuldienste bereits 
beschäftigten Kandidaten bedarf der Genehmigung durch die zuständige Regierung. 
Uber die Meldung siehe § 6, 3. 
2. Erweiterungsprüfungen können zweimal abgelegt werden. 
3. Die Zeugnisse über Erweiterungsprüfungen sind nach den Bestimmungen 
uuter § 44 auszustellen (Anlage h). 
§ 48. 
Besondere Bestimmungen für Geistliche. 
Geistliche einer christlichen Kirche, welche nach Ablegung aller zur Bekleidung 
eines geistlichen Amtes erforderlichen Prüfungen und nach Erlangung der Ordi- 
nation bzw. der Priesterweihe mindestens zwei Jahre in der Seelsorge oder im 
Schuldienste tätig waren, erwerben ein Zeugnis für das Lehramt an häheren 
Schulen, wenn sie in einer nur mündlich abzuhaltenden, die Bedürfnisse der 
höheren Schulen berücksichtigenden Prüfung ihre Befähigung für den Religions- 
unterricht (§ 11) als Hauptfach, ferner durch eine schriftliche Arbeit unter Aufsicht
	        
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