(Prüfungsordnung f. d. Lehramt an höheren Schulen.) 233
praktische Betätigung und das Streben des Kandidaten während der Vorbereitungs-
zeit bestimmend sein. Es kommt darauf an, festzustellen, ob der Kandidat einen
klaren Einblick in die Aufgaben der Erziehung und des Unterrichts gewonnen hat
und fähig ist, die gewonnene Einsicht in die Tat umzusetzen. Auch ist von
Wichtigkeit, daß der Kandidat imstande ist, sich in einer auf grammatisch sicherer
Grundlage ruhenden und durch gute Lektüre gebildeten Sprache in klarer Dar-
stellung mündlich und schriftlich auszudrücken.
Ist die Prüfung bestanden, so ist das Ergebnis in eins der Urteile: „genügend
bestanden"“, „gut bestanden“, „mit Auszeichnung bestanden“ zusammenzufassen.
In zweifelhaften Fällen wird abgestimmt; bei Stimmengleichheit entscheidet
der Vorsitzende.
Hat der Kandidat die Prüfung nicht bestanden, so beschließt das Prüfungs-
amt, ob er noch ein halbes oder ein ganzes Jahr seiner Vorbereitungszeit zu-
zusetzen und dann die pädagogische Prüfung zu wiederholen hat oder ob er über-
haupt für den höheren Schuldienst nicht geeignet ist und ob deshalb seine sofortige
Entlassung aus dem höheren Schuldienst dem Staatsministerium empfohlen werden
muß. Gegebenenfalls bestimmt das Staatsministerium die Anstalt, der der
Kandidat zur Wiederholung des letzten Abschnitts der Vorbereitungszeit zu über-
weisen ist. Kandidaten, die zum zweiten Male die Prüfung nicht bestehen, sind
von dem Staatsministerium aus dem höheren Schuldienst zu entlassen.
(Anlage 8 und 9.)
8 56.
Zeugnis.
Über die bestandene Prüfung erhält der Kandidat ein Zeugnis, in dem
Bezug genommen wird auf das Zeugnis über die wissenschaftliche Prüfung mit
Angabe der Haupt-, Neben= und Zusatzfächer sowie der Einzelurteile und des
Gesamturteils. Sodaun wird das Ergebnis der pädagogischen Prüfung nach § 55
angegeben (Anlage 6).
Wegen Zuerkennung der Anstellungsfähigkeit ist das Zeugnis durch den
Direktor dem Staatsministerium einzureichen (Anlage 7).
§ 57.
Gebühren.
Die Gebühren betragen für die pädagogische Prüfung 40 .4, ebeuso für die
Wiederholung der Prüfung.
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