Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1918. (102)

(Prüfungsordnung f. d. Lehramt an höheren Schulen.) 233 
praktische Betätigung und das Streben des Kandidaten während der Vorbereitungs- 
zeit bestimmend sein. Es kommt darauf an, festzustellen, ob der Kandidat einen 
klaren Einblick in die Aufgaben der Erziehung und des Unterrichts gewonnen hat 
und fähig ist, die gewonnene Einsicht in die Tat umzusetzen. Auch ist von 
Wichtigkeit, daß der Kandidat imstande ist, sich in einer auf grammatisch sicherer 
Grundlage ruhenden und durch gute Lektüre gebildeten Sprache in klarer Dar- 
stellung mündlich und schriftlich auszudrücken. 
Ist die Prüfung bestanden, so ist das Ergebnis in eins der Urteile: „genügend 
bestanden"“, „gut bestanden“, „mit Auszeichnung bestanden“ zusammenzufassen. 
In zweifelhaften Fällen wird abgestimmt; bei Stimmengleichheit entscheidet 
der Vorsitzende. 
Hat der Kandidat die Prüfung nicht bestanden, so beschließt das Prüfungs- 
amt, ob er noch ein halbes oder ein ganzes Jahr seiner Vorbereitungszeit zu- 
zusetzen und dann die pädagogische Prüfung zu wiederholen hat oder ob er über- 
haupt für den höheren Schuldienst nicht geeignet ist und ob deshalb seine sofortige 
Entlassung aus dem höheren Schuldienst dem Staatsministerium empfohlen werden 
muß. Gegebenenfalls bestimmt das Staatsministerium die Anstalt, der der 
Kandidat zur Wiederholung des letzten Abschnitts der Vorbereitungszeit zu über- 
weisen ist. Kandidaten, die zum zweiten Male die Prüfung nicht bestehen, sind 
von dem Staatsministerium aus dem höheren Schuldienst zu entlassen. 
(Anlage 8 und 9.) 
8 56. 
Zeugnis. 
Über die bestandene Prüfung erhält der Kandidat ein Zeugnis, in dem 
Bezug genommen wird auf das Zeugnis über die wissenschaftliche Prüfung mit 
Angabe der Haupt-, Neben= und Zusatzfächer sowie der Einzelurteile und des 
Gesamturteils. Sodaun wird das Ergebnis der pädagogischen Prüfung nach § 55 
angegeben (Anlage 6). 
Wegen Zuerkennung der Anstellungsfähigkeit ist das Zeugnis durch den 
Direktor dem Staatsministerium einzureichen (Anlage 7). 
§ 57. 
Gebühren. 
Die Gebühren betragen für die pädagogische Prüfung 40 .4, ebeuso für die 
Wiederholung der Prüfung. 
60“
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.