234 (Prüfungsordnung f. d. Lehramt an höheren Schulen.)
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übergangsbestimmungen.
Von der gegenwärtigen neuen Prüfungsordnung treten mit dem 1. Oktober
1918 in Kraft die Bestimmungen:
1. über die äußere Ordnung der Prüfung (§ 2, § 3, § 4, § 37 Ziffer 2
bis 7, § 40, § 41, § 42, § 43 Ziffer 1, 2, § 45, § 49);
2. über die Freiheit in der Zusammenstellung der Fächer und den Ersatz
eines Faches für die zweite Stufe (Nebenfaches) durch ein Zusatz-
fach (8 8;
3. über die sprachlichen Voraussetzungen in der Prüfung für Geschichte
(§ 18 Vorbemerkung)z
4. über die pädagogische Prüfung (88 50 bis 57).
Die übrigen Bestimmungen treten mit allgemeiner Verbindlichkeit am 1. April
1920 in Kraft.
Allen Kandidaten steht abgesehen von den unter 1 bis 4 getroffenen Bestim-
mungen bis zum 1. April 1920 die Wahl frei zwischen der alten und neuen
Prüfungsordnung, denjenigen, die nachweisen, daß sie während des Krieges im
Heeresdienst gestanden haben, bis zum 1. April 1922. Bei der Meldung zur
Prüfung sind hierüber die erforderlichen Angaben zu machen.
Auch bei den nach der alten Ordnung zu prüfenden Kandidaten fällt vom
1. Oktober 1918 ab in der allgemeinen Prüfung die Pädagogik fort. Alle nach
diesem Zeitpunkt Geprüften haben die zweijährige Vorbereitungszeit nach der neuen
Ordnung der praktischen Ausbildung für das Lehramt an höheren Schulen und
am Schlusse derselben die pädagogische Prüfung nach §§ 50 bis 57 dieser
Prüfungsordnung abzulegen.