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Wegen der Meldung zum Vorbereitungsdienste wird auf die Ordnung der praktischen
Ausbildung für das Lehramt an höheren Schulen verwiesen.
Jena, den —ten 19
GOroßherzoglich und derzoglich Sächsisches Wissenschaftliches Prüfungsamt.
(Unterschrift des Vorsitzenden des Prüfungsamtes und der Mitglieder des Prüfungsausschusses.)
2. Ist die Prüfung nicht bestanden oder einer nicht bestandenen gleichgesetzt worden, so
ist dem Kandidaten eine GWescheinigung auszustellen. Hierbei ist unter Weglassung der
Überschrift nach den ersten fünf Absätzen des vorstehenden Vordrucks fortzufahren:
Herr (Name des Kandidaten, wie Nr. 1) hat die Prüfung
nicht bestanden und muß, wenn er sich ihr nochmals unterziehen will, die Meldung dazu in
längstens drei Jahren, von dem Zeitpunkte dieser Bescheinigung an gerechnet, einreichen.
[Die schriftliche . Hausarbeit.. in (und in )
wird (werden) für die Wiederholungsprüsung angerechnet. — Die Meldung darf nicht vor
— ten 19 erfolgen.)
Jena, den . ten 19
Großberzoglich und Herzoglich Sächsisches Wissen schaftliches Prüfungsastt.
(Unterschrift nur des Vorsitzenden.)
3. Bei dem Zeugnis über eine bestandene Wiederholungsprüfung ist nach der Über-
schrift und nach der Angabe des Personenstandes (s. Nr. 1) fortzufahren:
Dem Herrrllllll. war von dem unterzeichneten Prüsungs-
amt unter dem ten 19 (Tatum der Bescheinigung über die nicht
bestandene Prüfung) eine Wiederholungsprüfung auferlegt worden mit der Maßgabe, daß die
schriftliche Hausarbeit.. in (und in ) auf
diese Prüfung anzurechnen sei. ).
Auf die Meldung vom . ten 19. zur Wiederholungsprüsung
zugelassen, erhielt er usw. (wie Nr. 1, Abs. 3).
[Wenn beide schriftlichen Haus arbeiten angerechnet worden sind: Auf die Meldung vom
– ten 19.—— zur Wiederholungsprüfung zugelassen, unterzog er sich
der mündlichen Prüfung usw. (wie Nr. 1).1
4. Hat der Kandidat die Wiederholungsprüfung nicht bestanden, so ist ihm eine
GBescheinigung (wie Nr. 2) auszustellen. Hierbei ist nach dem entsprechenden Absatz in
Nr. 3 fortzufahren:
Herr (Name des Kandidaten, wie Nr. 1) hat die Wiederholungs-
prüfung nicht bestanden. Eine weitere Zulassung zur Prüsung für das höhere Lehramt findet
nicht statt.
(Sitz des Prüfungsamtes usw., wie Nr. 2.)