Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1918. (102)

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Der pädagogischen Prüsung für das Lehramt an höheren Schulen unterzog er sich am 
(Angabe der Tage der mündlichen Prüfung) 
Herr (Name des Kandidaten) hat die Prüfung bestanden, 
und zwar ist ihm nach dem Ergebnis der praktischen Betätigung während seiner Vorbereitungs- 
zeit und der schriftlichen und mündlichen Prüsung das Zeugnis Genügend, Gut, Mit Aus- 
zeichnung bestanden zuerkannt worden. 
(Sitz des Prüfungsamtes) , den . #teen í , 19.. 
Pädagogisches Prüfungsamt. 
(Unterschrist des Vorsitzenden, des Direktors und der an der Prüfung beteiligten 
Lehrer der Anstalt.) 
  
  
  
7. Hat der Kandidat die Prüfung bestanden, so ist ihm vom Staatsministerium ein 
Zeugnis über seine Anstellungsfähigkeit nach folgendem Vordruck auszustellen: 
Dem Herrn (Name des Kandidaten, wie Nr. 1) wird auf 
Grund der von ihm abgelegten wissenschaftlichen und pädagogischen Prüsung die Anstellungs- 
sähigkeit für das Lehramt an höheren Schulen zuerkannt. 
  
(Sitz des Staatsministeriums) „ den . ten , 19 . 
(1. April oder 1. Oktober, je nachdem die Vorbereitungszeit Ostern oder Herbst zu Ende geht.) 
Das... Staatsministerium. 
  
(Unterschrift.) 
8. Hat der Kandidat die pädagogische Prüfung nicht bestanden, so ist ihm eine Be- 
scheinigung auszustellen. Hierbei ist nach den drei ersten Absätzen von Nr. 6 fortzufahren: 
Herr (Name des Kandidaten, wie Nr. 1) hat die Prüfung nicht 
bestanden und muß, wenn er sich ihr nochmals unterziehen will, ein halbes (ein ganzes) Jahr 
seiner Vorbereitungszeit zusetzen. Wegen der Zuweisung an eine höhere Lehranstalt hat er 
sich unter Vorlegung dieser Bescheinigung sofortoaon zu wenden. 
(Sitz des Prüfungsamtes usw., wie Nr. 6. Unterschrift nur des Direktors der Anstalt.) 
9. Hat der Kandidat die Prüfung auch zum zweiten Male nicht bestanden, so wird ihm 
von dem Staatsministerium eine Bescheinigung nach folgendem Vordruck ausgestellt: 
  
  
  
Herr (Name des Kandidaten, wie Nr. 1) hat die pädagogische 
Prüfung für das Lehramt an höheren Schulen zum zweiten Male nicht bestanden und wird 
hiermit aus dem höheren Schuldienst des (Staates) entlassen. 
(Sitz des Staatsministeriums) , den.tten 19.. 
Das Staatsministerium. 
  
(Unterschrift.) 
  
Druck Weimartscher Verlag G. m. ö. HP. in Welmar.
	        
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