Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1918. (102)

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Gesetzblatt S. 505), zur Besitzsteuer nach dem Besitzsteuergesetz vom 3. Juli 1913 
(Reichs-Gesetzblatt S. 524) und zu den Kriegsabgaben nach dem Kriegsstenergesetz 
vom 21. Juni 1916 (Reichs-Gesetzblatt S. 561) sowie dem Gesetz über eine 
außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1918 vom 26. Juli 1918 
(Reichs-Gesetzblatt S. 964) ist die Berufung an die Berufungskommission und 
gegen deren Entscheidung nach den §§ 7, 9 des Gesetzes über die Errichtung eines 
Reichsfinanzhofs und über die Reichsaufsicht für Zölle und Steuern vom 26. Juli 
1918 (Reichs-Gesetzblatt S. 959) die Rechtsbeschwerde an den Reichsfinanzhof 
zulässig. «« 
§2. 
Über die Berufung entscheidet die nach § 71 des Einkommensteuergesetzes 
vom 11. März 1908 gebildete Berufungskommission. 
Auf das Berufungsverfahren finden die Vorschriften der §§ 69, 70, 72, 73 
und 74 des Einkommensteuergesetzes vom 11. März 1908 entsprechende Anwendung. 
83. 
Ist auf eine Berufung die Entscheidung vor dem 1. Oktober 1918 noch 
nicht ergangen, so gilt das Rechtsmittel als Berufung im Sinne dieser Verordnung. 
Ist Revision gegen eine Berufungsentscheidung vor dem 1. Oktober 1918 
noch nicht eingelegt und die Frist, zur Einlegung der Revision noch nicht abge— 
laufen, so läuft vom 1. Oltober 1918 ab die für die Rechtsbeschwerde durch 
Verordnung des Bundesrats nach 8 18 des Gesetzes über die Errichtung eines 
Reichsfinanzhofs und über die Reichsaufsicht für Zölle und Steuern vom 26. Juli 
1918 festgesetzte Frist von einem Monat zur Einlegung der Rechtsbeschwerde an 
den Reichsfinanzhof. 
II. 
8 4. 
Als Rechtsmittel gegen die Veranlagung oder die Heranziehung zu Reichs- 
abgaben nach dem Erbschaftssteuergesetz vom 3. Juni 1906 (Reichs-Gesetzblatt 
S. 654) in der Fassung des Gesetzes über Anderungen im Finanzwesen vom 
3. Juli 1913 (Reichs-Gesetzblatt S. 521), dem Umsatzsteuergesetz vom 26. Juli 
1918 (Reichs-Gesetzblatt S. 779), dem Reichsstempelgesetz vom 3. Juli 1913 
(Reichs-Gesetzblatt S. 639) in der Fassung des Gesetzes vom 26. Juli 1918 
(Reichs-Gesetzblatt S. 799), dem Wechselstempelgesetz vom 15. Juli 1909 (Reichs-
	        
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