Tarif
der Einfuhr-, Ausfuhr= und Binnenzölle, welche von Handelsartikeln
zu erheben sind.
Abschnitt 1.
Zoll auf Wgaren, welche in Schiffen, die einem der contrahirenden
*#v Staaten angehören, in das Königreich Siam eingeführt werden, soll
drei Precent vom Werthe nicht übersteigen und nach Wahl des Importeurs
entweder in natura oder in Geld bezahlt werden können.
Von nicht verlauften Ladungen soll kein Zoll erhoben werden.
Abschnitt 2.
Die nachverzeichneten Artikel sollen von Binnenzöllen oder anderen auf
die Production oder den Transit gelegten Abgaben gänzlich frei sein, und nur
den folgenden Ausfuhrgoll bezahlen.