Metadaten : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1865. (14)

Tarif

der  Einfuhr-,  Ausfuhr=  und  Binnenzölle,  welche  von  Handelsartikeln
  zu  erheben  sind.

Abschnitt  1.
Zoll  auf  Wgaren,  welche  in  Schiffen,  die  einem  der  contrahirenden
*#v  Staaten  angehören,  in  das  Königreich  Siam  eingeführt  werden,  soll
drei  Precent  vom  Werthe  nicht  übersteigen  und  nach  Wahl  des  Importeurs
entweder  in  natura  oder  in  Geld  bezahlt  werden  können.
Von  nicht  verlauften  Ladungen  soll  kein  Zoll  erhoben  werden.

Abschnitt  2.
Die  nachverzeichneten  Artikel  sollen  von  Binnenzöllen  oder  anderen  auf

die  Production  oder  den  Transit  gelegten  Abgaben  gänzlich  frei  sein,  und  nur
den  folgenden  Ausfuhrgoll  bezahlen.