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Von der Reichsabgabe befreite Drucksachen müssen mit der deutlichen Angabe des Ab-
senders und, je nachdem es sich um Zeitungen und Zeitschriften oder Nachrichten handelt, mit
der Bezeichnung „Zeitungen, Zeitschriften“ oder „Nachrichten“ versehen sein. Sie dürfen nur
bei der postseitig bestimmten Postanstalt aufgeliefert werden. Bei Nachrichtensendungen muß
aus der Ausschrift hervorgehen, daß der Absender ein Nachrichtenbüro und der Empfänger eine
Zeitung, Zeitschrift oder ein Zeitungsverleger ist.
Nichtfreigemachte Drucksachen werden nicht abgesandt.
3. Im 8 9 „Geschäftspapiere“ erhält der Abs. Vfolgenden Wortlaut:
V Geschästspapiere müssen freigemacht sein. Die Gebühr einschließlich der Reichs-
abgabe beträgt:
bis 250 9 tinschließlich. 150,
über 250 „ 500 „ „ .. .....25,,,
»5009,,1kg» . .. .35,,.
Nichtfreigemachte Geschäftspapiere werden nicht abgesandt.
4. Im § 10 „Warenproben“ erhält der Abs. IX folgenden Wortlaut:
IX Warenproben müssen freigemacht sein. Die Gebühr einschließlich der Reichs-
abgabe beträgt:
bis 100 g einschließliit. 10 F,
über 100 „ 250 „ „ ........15
» 250 5% 500 7“ 7% 235 2
Nichtsfreigemachte Warenproben werden nicht abgesand“.
5. Im § 11 „Mischsendungen“ erhält der Abs. Ufolgenden Wortlaut:
II Mischsendungen müssen freigemacht sein. Die Gebühr einschließlich der Reichs-
abgabe beträgt:
bis 250 9 einschließlich ... ....15VZ,
über 250 „500, „ 25 „
7 500 9 77 1 kg 75° · . . . « 35 R
Nichtf freigemachte Mischsendungen werden nicht abgesandt.
6. Im § 13 „Einschreibsendungen“ ist im Abs. IV hinter „Porto“ ein zuschalten:
nebst der Reichsabgabe.
7. Im § 16 „Verschluß der Pakete und Wertsendungen; Kennzeichnung der von der
Reichsabgabe befreiten Pakete“ ist im Abs. I Unterabs. 2 letzten Satz zu
setzen statt „die Offnung“:
das Offnen.
8. Im § 18 „Postaufträge“ ist im Abs. X hinter „Postanweisungsgebühr“ einzu-
schalten: und der Reichsabgabe.
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