Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1843. (20)

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Wider  denjenigen,  welcher  diesen  Vorschriften  entgegenhandelt,  ist  mit  Ordnungsstrafen
zu  verfahren,  vorbehaͤltlich  der  nach  den  Bestimmungen  des  Strafgesetzbuchs  etwa  verwirkten
Strafe.

Art.  45.

Für  die  unfähige,  abgelehnte  oder  von  Amtswegen  ausgeschlossene  Gerichtsperson  hat  ein
anderes  Mitglied  desselben  Gerichtes,  sofern  es  dazu  gesetzlich  befähigt  ist,  einzutreten  (vergl.
Art.  50.  5  1.  Abs.  5.  Art.  560—362.).

Ist  jedoch  ein  Bezirksrichter  in  der  erwähnten  Weise  verhindert,  over  tritt  ein  solcher
Fall  bei  so  vielen  Mitgliedern  eines  Bezirks=  oder  Kreis-Gerichtes  ein,  daß  das  Gericht  nicht
mehr  gehörig  besetzt  werden  kann;  so  muß  ein  anderes  auf  gleicher  Stufe  stehendes  Gericht
mit  der  Sache  beauftragt  werden  (vergl.  Art.  31.  Zisser  2.  lit.  a.  und  Schlußsatz).

Bei  dem  Ober-Tribunal  kemmt  die  Bestimmung  des  Art.  45.  Abs.  2.  zur  Anwendung-Art.

  46.

Die  von  einer  unfähigen  Gerichtsperson  vorgenommenen  Gerichtshandlungen  sind  von
dem  Zeitpunkte  an  nichtig,  in  welchem  der  Unfäbigkeitsgrund  bestand.

Werden  von  einer  Gerichtsperson,  nachdem  solche  von  Amtswegen  ausgeschlossen  oder  abgelehnt
  worden,  noch  Gerichtshandlungen  vorgenommen;  so  sind  diese  nichtig,  vorausgesetzt  im
letzteren  Falle,  daß  die  Ablehnung  für  statthaft  erklärt  wird.

In  den  Fällen  des  Abs.  1.  und  2.  sind  von  den  bezeichneten  Zeitpunkten  an  auch  diesenigen
  Gerichtshandlungen  nichtig,  an  welchen  eine  solche  Gerichtsperson  nur  Theil  genommen
hat,  wenn  sie  hiebei  den  Vorsitz  geführt  over  durch  ihre  Stimme  den  Ausschlag  für  den  Beschluß
  gegeben  hat,  oder  wenn  nur  die  zu  letzterem  gesetzlich  erforderliche  Zahl  von  Gerichts-ü
personen  anwesend  war.

Drittes  Kapitel.

Von  der  Besetzung  des  Untersuchungsgerichts  und  den  Verrichtungen  der  zu
solchem  ersorderlichen  Personen.

Art.  47.

Zu  einem  förmlich  besetzten  Untersuchungsgerichte  wird  die  Gegenwart  des  Untersuchungsrichters
  und  zweier  Gerichtsbeisttzer  erfordert.