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Regierungsblatt
für das
Grohherzogtum FSachsen.
Jahrgang 1918.
Nr. 9.
Inhalt: Ministerialbekanntmochung über Beschränkung der Pfsändung von Gehalts-, Lohn= und
ähnlichen Ansprüchen bei der Zwangsvollstreckung im Berwaltungswege. S. 21.— Ministerial-
bekanntmachung über das Erbschaftssteueramt in Weimar. S. 22.— Ministerialbekanntmachung.
betreffend Anderung der Berordnung über die Sicherstellung von Kriegsbedarf. S. 23. —
Inhaltsverzeichnis aus dem RKeichs-Gesetzblatt. S. 23. — Indaltsverzeichnis aus dem Zentral-
blatt für das Deutsche Reich. S. 21.
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(Nr. 20.) Ministerialbekanntmachung über Beschränkung der Pfändung von Gehalts-, Lohn-
und ähnlichen Ansprüchen bei der Zwangsvollstreckung im Verwaltungswege.
I.
Der Bundesrat hat in seinen Bekanntmachungen vom 17. Mai 1915 (Reichs-
Gesetzblatt S. 285) und 13. Dezember 1917 (Reichs-Gesetzblatt S. 1102) die
Zulässigkeit der Pfändung von Gehalts-, Lohn= und ähnlichen Ansprüchen bei
Zwangsvollstreckungen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, auf die die Zivilprozeß-
ordnung Anwendung findet, weiter eingeschränkt. Diese Bestimmungen haben,
soweit sie die Pfändung des Arbeits= oder Dienstlohnes betreffen, ohne weiteres
auch für die Zwangsvollstreckung im Verwaltungswege Gültigkeit (vergl. 8 66
Abs. 4 des Gesetzes über die Zwangsvollstreckung im Verwaltungswege vom
8. Dezember 1899 (Regierungsblatt S. 629).
Die Großherzoglichen Staatsbehörden, denen die Zwangsvollstreckung im
Verwaltungswege obliegt, werden angewiesen, auch bei der Pfändung
1. der in § 66 Abs. 1 Nr. 6 und 7 des Gesetzes vom 8. Dezember 1899
bezeichneten Ansprüche,
2. von Geldrenten, die nach § 843 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wegen
einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten sind,
1918.
Ausgegeben in Weimar am 9. Februar 1918. 9