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3. von Ruhegeld der Personen, die in einem privaten Arbeits= oder
Dienstverhältnisse beschäftigt gewesen sind,
unter sinngemäßer Anwendung der Bundesratsverordnungen vom 17. Mai 1915
und 13. Dezember 1917 zu verfahren, solange diese in Geltung sind. Hierbei
sind die nach § 843 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu entrichtenden Geldrenten
ebenso zu behandeln wie der Arbeits= und Dienstlohn.
Sind Ansprüche der unter Nr. 1 bis 3 bezeichneten Art gegenwärtig bereits
gepfändet, so ist von der Einziehung später fällig werdender Bezüge, soweit ihre
Pfändung durch diese Anweisung untersagt ist, abzusehen und die Pfändung
insoweit aufzuheben.
Im Rechtshilfeverfahren ist die Gewährung des Beistandes, soweit er für
eine nach dieser Anweisung unzulässige Pfändung begehrt wird, auf Grund des
§ 3 des Reichsgesetzes vom 9. Juni 1895 (Reichs-Gesetzblatt S. 256) abzulehnen.
II.
Die Gemeindevorstände werden sich bei Zwangsvollstreckungen im Ver-
waltungswege ebenfalls nach den vorstehend unter I gegebenen Anweisungen zu
richten haben.
Weimar, den 22. Jannar 1918.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium.
Rotbe.
—.— —–— –
(Nr. 21.) Ministerialbekanntmachung über das Erbschaftssteueramt in Weimar.
Durch Höchste Entschließung Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs ist die
Verwaltung des Erbschaftssteueramtes in Weimar vom 1. Februar ds. Is. an
dem Landgerichtsrat Max Rüdel in Weimar mit der Dienstbezeichnung
„Regierungsrat“ übertragen worden. ·
Weintar,de1125.Januar1918.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement der Finanzen.
Hunnius.