Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1918. (102)

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3. von Ruhegeld der Personen, die in einem privaten Arbeits= oder 
Dienstverhältnisse beschäftigt gewesen sind, 
unter sinngemäßer Anwendung der Bundesratsverordnungen vom 17. Mai 1915 
und 13. Dezember 1917 zu verfahren, solange diese in Geltung sind. Hierbei 
sind die nach § 843 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu entrichtenden Geldrenten 
ebenso zu behandeln wie der Arbeits= und Dienstlohn. 
Sind Ansprüche der unter Nr. 1 bis 3 bezeichneten Art gegenwärtig bereits 
gepfändet, so ist von der Einziehung später fällig werdender Bezüge, soweit ihre 
Pfändung durch diese Anweisung untersagt ist, abzusehen und die Pfändung 
insoweit aufzuheben. 
Im Rechtshilfeverfahren ist die Gewährung des Beistandes, soweit er für 
eine nach dieser Anweisung unzulässige Pfändung begehrt wird, auf Grund des 
§ 3 des Reichsgesetzes vom 9. Juni 1895 (Reichs-Gesetzblatt S. 256) abzulehnen. 
II. 
Die Gemeindevorstände werden sich bei Zwangsvollstreckungen im Ver- 
waltungswege ebenfalls nach den vorstehend unter I gegebenen Anweisungen zu 
richten haben. 
Weimar, den 22. Jannar 1918. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium. 
Rotbe. 
—.— —–— – 
(Nr. 21.) Ministerialbekanntmachung über das Erbschaftssteueramt in Weimar. 
Durch Höchste Entschließung Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs ist die 
Verwaltung des Erbschaftssteueramtes in Weimar vom 1. Februar ds. Is. an 
dem Landgerichtsrat Max Rüdel in Weimar mit der Dienstbezeichnung 
„Regierungsrat“ übertragen worden. · 
Weintar,de1125.Januar1918. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement der Finanzen. 
Hunnius.
	        
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