Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1918. (102)

(Sparkasse zu Rastenberg.) 49 
Hypotheken und Grundschulden. 
8 20. 
Gegen Hypothek oder Grundschuld können Grundstücke innerhalb des Gemeindebezirks 
und des Großherzogtums Sachsen und Königreichs Preußen bellehen werden, sobald sie genügende 
Sicherheit geben. Genügende Sicherheit wird angenommen, wenn die Forderung sich bewegt: 
agy)bei Hausgrundstücken innerhalb der ersten Hälste des durch Taxe festgestelllen 
Wertes. Ist dieser höher als die durch Brandkassenauszug nachzuweisende Brand- 
versicherungssumme, so gilt diese; 
b) bei land= und forstwirtschaftlichen Grundstücken innerhalb der ersten Dreifünftel des 
durch Toxe festgestellten Wertes. 
Taxen in diesem Sinne sind nur solche, welche den Vorschrisien des 8 211 des Aus- 
führungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch vom 5. April 1899 entsprechend durch die Orts- 
taxatoren aufgenommen sind. Bei preußischen Grundstücken gelten nur Taxen, die von aurtlich 
hierzu bestellten Personen angefertigt sind. 
Es dürfen nicht beliehen werden: 
1. unbebaute Baustellen an nicht bebauungsfähigen Straßen; 
2. Grundstücke und Gebäude, soweit deren Wert auf industrieller Nutzung beruht und 
der Verwaltungsausschuß die Sicherheit des Darlehns für gefährdet hält; 
3. Grundstücke, die durch ihre Ausnutzung verschlechtert werden (Lehm, Ton= oder 
Kiesgruben usw.). 
Hypothekendarlehen können auch mit Tilgungszwang gewährt werden. Die Bedingungen 
werden vom Verwaltungsausschuß sestgesetzt. 
Wertpapiere. 
§ 21. 
Es dürsen nur mündelsichere Werlpapiere erworben werden (§ 1807 des Bürgerlichen 
Gesetzbuches und § 212 des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch vom 5. April 
18299. · 
Darlehen gegen Unterpfand. 
g 22. 
Darlehen werden auf Schuldscheine gewährt gegen Verpfändung 
a) von Wertpapieren der in 8 21 bezeichneten Art, 
b) von Sparbüchern öffentlicher Sparkassen, die zur Anlegung von Mündelgeldern 
für geeignet erklärt sind. 
Wertpapiere dürsen nur bis 5/ des Kurswertes, niemals aber über den Nennwert hinaus 
beliehen werden. Sinkt. der Kurs, so ist das Pfand entsprechend zu ergänzen oder das 
Darlehn sofort zurückzuzahlen. Sparbücher dürfen bis zu 9/10 des Neunwertes beliehen
	        
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