50 (Sparkasse zu Rastenberg.)
werden. Das Darlehn darf erst ausgezahlt werden, wenn die Sparkasse, die das Sparbuch
ausgestellt hat, von der Verpfändung benachrichtigt ist und den Empfang der Nachricht
bestätigt hat.
Darlehen an öffentlich rechtliche Verbände.
§ 23.
Darlehen an Kreise, Gemeinden (politische Kirchen= oder Schulgemeinden) und sonstige
mit Körperschaftsrechten ausgestattete, öffentlich rechtliche Verbände des Deuischen Reiches
können gegen vorschriftsmäßige Schuldverschreibungen mit Tilgungszwang gewährt werden,
sofern die Anleihe ordnungsmäßig beschlossen und von der zuständigen Behörde genehmigt
worden ist.
Solche Darlehn dürfen im ganzen 50 % des Einlagenbestandes der Sparkasse, die an
die Stadt Rastenberg 20 % nicht übersteigen.
Der Erwerb von Anleihescheinen, die von der Stadt Rastenberg ausgegeben sind, gilt
dem Geben von Darlehen gleich.
Zeitweilige Belegung der Barbestände.
§ 24.
Verfügbare Gelder können ohne Bestellung einer Sicherheit vorübergehend hinterlegt
werden bei der Reichsbank, einer Staatsbank oder einer anderen durch Landesgesetz zur An-
legung von Mündelgeldern für geeignet erklärten Bank oder bei öffentlichen Sparkassen, welche
zur Anlegung von Mündelgeld für geeignet erklärt sind (§ 1808 des Bürgerlichen Gesetz-
buches und § 214 des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch vom 5. April 1899).
Die Sparkasse kann auch in Scheckverkehr mit den vorbezeichneten Banken und Kassen
treten. Das Scheckbuch ist in gemeinschaftlichem Verschlusse des Vorsitzenden oder eines Mit-
gliedes des Verwaltungsausschusses und des Kassierers aufzubewahren. Die Schecks sind durch
den Vorsitzenden, ist dieser verhindert, durch ein Mitglied des Ausschusses, und durch den
Kassierer gemeinschaftlich zu vollziehen.
Darlehen an Mitglieder des Ausschusses und Beamte der Kasse.
§ 25.
An die Mitglieder des Verwaltungsausschusses und Beamten der Kasse dürfen Darlehen
gegen Schuldscheine nicht gegeben werden.
Aufbewahrung der Wertpapiere.
§ 26.
Die Wertbestände der Sparkasse sind unter gemeinschaftlichem Verschlusse von mindestens
2 mit der Kassenverwaltung betrauten Personen, die Wertpapiere getrennt von den zugehörigen
Zinsscheinen und Zinsanweisungen aufzubewahren, oder bei den in § 24 genannten Instituten
niederzulegen.