Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1918. (102)

50 (Sparkasse zu Rastenberg.) 
werden. Das Darlehn darf erst ausgezahlt werden, wenn die Sparkasse, die das Sparbuch 
ausgestellt hat, von der Verpfändung benachrichtigt ist und den Empfang der Nachricht 
bestätigt hat. 
Darlehen an öffentlich rechtliche Verbände. 
§ 23. 
Darlehen an Kreise, Gemeinden (politische Kirchen= oder Schulgemeinden) und sonstige 
mit Körperschaftsrechten ausgestattete, öffentlich rechtliche Verbände des Deuischen Reiches 
können gegen vorschriftsmäßige Schuldverschreibungen mit Tilgungszwang gewährt werden, 
sofern die Anleihe ordnungsmäßig beschlossen und von der zuständigen Behörde genehmigt 
worden ist. 
Solche Darlehn dürfen im ganzen 50 % des Einlagenbestandes der Sparkasse, die an 
die Stadt Rastenberg 20 % nicht übersteigen. 
Der Erwerb von Anleihescheinen, die von der Stadt Rastenberg ausgegeben sind, gilt 
dem Geben von Darlehen gleich. 
Zeitweilige Belegung der Barbestände. 
§ 24. 
Verfügbare Gelder können ohne Bestellung einer Sicherheit vorübergehend hinterlegt 
werden bei der Reichsbank, einer Staatsbank oder einer anderen durch Landesgesetz zur An- 
legung von Mündelgeldern für geeignet erklärten Bank oder bei öffentlichen Sparkassen, welche 
zur Anlegung von Mündelgeld für geeignet erklärt sind (§ 1808 des Bürgerlichen Gesetz- 
buches und § 214 des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch vom 5. April 1899). 
Die Sparkasse kann auch in Scheckverkehr mit den vorbezeichneten Banken und Kassen 
treten. Das Scheckbuch ist in gemeinschaftlichem Verschlusse des Vorsitzenden oder eines Mit- 
gliedes des Verwaltungsausschusses und des Kassierers aufzubewahren. Die Schecks sind durch 
den Vorsitzenden, ist dieser verhindert, durch ein Mitglied des Ausschusses, und durch den 
Kassierer gemeinschaftlich zu vollziehen. 
Darlehen an Mitglieder des Ausschusses und Beamte der Kasse. 
§ 25. 
An die Mitglieder des Verwaltungsausschusses und Beamten der Kasse dürfen Darlehen 
gegen Schuldscheine nicht gegeben werden. 
Aufbewahrung der Wertpapiere. 
§ 26. 
Die Wertbestände der Sparkasse sind unter gemeinschaftlichem Verschlusse von mindestens 
2 mit der Kassenverwaltung betrauten Personen, die Wertpapiere getrennt von den zugehörigen 
Zinsscheinen und Zinsanweisungen aufzubewahren, oder bei den in § 24 genannten Instituten 
niederzulegen.
	        
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