Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1918. (102)

(Sparkasse zu Rastenberg.) 51 
Anleihen. 
§ 27. 
Für den Fall vorübergehenden Geldbedarfs ist der Verwaltungsausschuß ermächtigt, die 
erforderlichen Geldmittel durch Verpfändung von Hypotheken oder Wertpapiere zu beschaffen. 
Jahresabschlüsse, Überschüsse, Nücklage. 
§ 28. 
In den Jahresabschluß sind die kursfähigen Wertpapiere zum Tageskurse am letzten 
Tage des Rechnungsjahres, aber nicht über dem Ankaufswerte, die nicht kursfähigen Wert- 
papiere zum Ankaufswert, aber nicht über den Nennwert einzustellen. 
Zur Deckung etwaiger Ausfälle wird eine Rücklage gebildet. Der Rücklage werden die 
Jahresüberschüsse nach Bestreiten der Verwaltungskosten solange zugeführt, bis sie 5% der 
Einlagen beträgt. Hat die Rücklage diese Höhe erreicht, so werden ihr 25 % der Jahres- 
überschüsse nach Abzug der Verwaltungskosten zugeführt, bis diese 10 % des Guthabens der 
Sparer zuzüglich der Sparerzinsen erreicht hat. Der übrige Teil der Jahresüberschüsse kann 
zu öffentlichen Zwecken der Gemeinde Rastenberg verwendet werden. 
Akten. 
8 29. 
Es sind allgemeine und besondere Akten zu führen. Allgemeine Akten sind, nach den 
Gegenständen geordnet, anzulegen: 
Für die Verfügungen der staotlichen Aussichtsbehörden. 
Für die Verhandlungen des Verwaltungsausschusses. 
Für die Satzung. 
Für die Annellung der Beamten. 
Für die Revision. 
Für die Kassenabschlüsse und Geschäftsübersicht. 
Für die Rechnungelegung, die Erledigung der Erinnerungen und die Entlastung. 
Für die Kraftloserklärung von Sparvüchern. 
Besondere Akten sind zu führen für Ausleihungen und sonstige Geschäftsvorkommnisse. 
Über die Ak.en ist ein Verzeichnis zu führen. 
Schlußbestimmungen. 
§ 30. 
Die Gemeindebehörden sind ermächtigt, die Aushebung der Sparkasse zu beschließen. 
Dieser Beschluß bedarf der Genehmigung des Großherzoglichen Staatsministeriums und ist 
nach deren Erteilung dreimal in Zwischenräumen von je 3 Wochen bekannt zu machen, unter 
gleichzeitiger Aufkündigung der Guthaben zu einem bestimmten Tage. Zwischen diesem Tage 
und der ersten Bekanntmachung muß eine Frist von mindestens 3 Monaten liegen. 
1918. 17
	        
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