Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1918. (102)

52 (Sparkasse zu Rastenberg.) 
Die Guthaben, welche infolge solcher Kündigung bis zu dem festgesetzten Termin nicht 
zurückgenommen sind, werden nicht weiter verzinst, sondern auf Gefahr und Kosten der 
Empfangsberechtigten hinterlegt. 
Die Bestände der Ricklage werden nach Beschluß des Gemeinderats mit Genehmigung 
des Großherzoglichen Staatsministeriums für öffentliche Zwecke der Stadt verwendet. 
§ 31. 
Alle öffentlichen Bekanntmachungen der Sparkasse ersolgen durch das amtliche Nachrich en 
blatt des Großherzogtums und den Finneboten. 
§ 32. 
Die vorstehende Satzung tritt nach Genehm igung durch das Großherzogliche Staats- 
ministerium in Kraft. Sie kann nur nach Begutachtung durch den Bezirksausschuß und mit 
Genehmigung des Großherzoglichen Staatsministeriums geändert oder aufgehoben werden. 
Die Satzungen der Gemeindesparkasse zu Rastenberg vom 1. August 1890 mit Nachträgen 
vom 18. Februar 1898, 1. Dezember 1900, 27. November 1903, 17. Dezember 1903 und 
30. September 1907 treten mit diesem Zeitpunkte außer Kraft. 
Rasten berg, den 20. April 1917. 
Der Stadtgemeindevorstand. Der Gemeinderat. 
  
(Nr. 43.) Inhaltsverzeichnis aus Nr. 17 bis 20 des Reichs-Gesetzblattes. 
Nr. 6238. Bekanntmachung über die Anmeldung des im Inland befindlichen 
Vermögens von Angehörigen feindlicher Staaten und über die Anmel- 
dung von Auslandsforderungen. Vom 30. Januar 1918. 
„ 6239. Verordnung über den Anbau von Zuckerrüben und das Brennen von 
Rüben im Betriebsjahr 1918/19. Vom 2. Februar 1918. 
„ 6240. Bekanntmachung, betreffend Ausnahmen von dem Verbote von Mit- 
teilungen über Preise von Wertpapieren usp. Vom 2. Februar 1918. 
„ 6241. Bekanntmachung über Saatkartoffeln. Vom 3. Februar 1918. 
„ 6242. Allerhöchster Erlaß, betreffend die Anrechnung des Jahres 1918 als 
Kriegsjahr. Vom 21. Januar 1918. 
„ 6243. Bekanntmachung, betreffend die Verlängerung der Prioritätsfristen in 
Norwegen. Vom 5. Februar 1918. 
  
Deet: Weimarischer Derlag G. m. b. D. m Weimnt##.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.