52 (Sparkasse zu Rastenberg.)
Die Guthaben, welche infolge solcher Kündigung bis zu dem festgesetzten Termin nicht
zurückgenommen sind, werden nicht weiter verzinst, sondern auf Gefahr und Kosten der
Empfangsberechtigten hinterlegt.
Die Bestände der Ricklage werden nach Beschluß des Gemeinderats mit Genehmigung
des Großherzoglichen Staatsministeriums für öffentliche Zwecke der Stadt verwendet.
§ 31.
Alle öffentlichen Bekanntmachungen der Sparkasse ersolgen durch das amtliche Nachrich en
blatt des Großherzogtums und den Finneboten.
§ 32.
Die vorstehende Satzung tritt nach Genehm igung durch das Großherzogliche Staats-
ministerium in Kraft. Sie kann nur nach Begutachtung durch den Bezirksausschuß und mit
Genehmigung des Großherzoglichen Staatsministeriums geändert oder aufgehoben werden.
Die Satzungen der Gemeindesparkasse zu Rastenberg vom 1. August 1890 mit Nachträgen
vom 18. Februar 1898, 1. Dezember 1900, 27. November 1903, 17. Dezember 1903 und
30. September 1907 treten mit diesem Zeitpunkte außer Kraft.
Rasten berg, den 20. April 1917.
Der Stadtgemeindevorstand. Der Gemeinderat.
(Nr. 43.) Inhaltsverzeichnis aus Nr. 17 bis 20 des Reichs-Gesetzblattes.
Nr. 6238. Bekanntmachung über die Anmeldung des im Inland befindlichen
Vermögens von Angehörigen feindlicher Staaten und über die Anmel-
dung von Auslandsforderungen. Vom 30. Januar 1918.
„ 6239. Verordnung über den Anbau von Zuckerrüben und das Brennen von
Rüben im Betriebsjahr 1918/19. Vom 2. Februar 1918.
„ 6240. Bekanntmachung, betreffend Ausnahmen von dem Verbote von Mit-
teilungen über Preise von Wertpapieren usp. Vom 2. Februar 1918.
„ 6241. Bekanntmachung über Saatkartoffeln. Vom 3. Februar 1918.
„ 6242. Allerhöchster Erlaß, betreffend die Anrechnung des Jahres 1918 als
Kriegsjahr. Vom 21. Januar 1918.
„ 6243. Bekanntmachung, betreffend die Verlängerung der Prioritätsfristen in
Norwegen. Vom 5. Februar 1918.
Deet: Weimarischer Derlag G. m. b. D. m Weimnt##.