Metadata : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfunddreißigster Jahrgang. 1874. (35)

1874.  T3

I.  Soweit  die  Postwerwaltung  die  Bestellung  nicht  übemimmt,  müssen  Briefe
mit  Werthangabe,  Packeie  mit  Werthangabe,  sowie  recommandirte  Packete  und
serner  die  Geldbeträge  auf  Grund  des  Ablieferungsscheins  (der  Post-Packetadress,
der  Postanweisung),  gewöhnliche  Packete  dagegen  auf  Grund  der  behändigten  Beöleitadresse,
  von  der  Post  abgeholt  werden.

18.  Im  §.  35,  „An  wen  die  Bestellung  geschehen  muß“  berreffend  erhält
der  erste  Satz  im  Absaß  Ul.  folgende  Fassung:  4

II.  Wird  der  Adressat  oder  dessen  nach  den  vorslehenden  Bestimmungen  legitimirter
  Bevollmächtigter  in  seiner  Wohnung  nicht  angetroffen,  oder  wird  dem  Briefträger
  oder  Boten  der  Zutritt  zu  ihm  nicht  gestattet,  so  erfolgt  die  Bestellung

der  gewöhnlichen  Briese,  Postkarten,  Drucksachen  und  Waarenproben,  sowie

der  Begleitadressen

zu  gewöhnlichen  Packeten  (§.  33  Absatz  I.)  bz.  der  Packete  selbst
an  einen  Haus  oder  Comtoirbeamten,  ein  erwachsenes  Familienglied  oder  sonstigen
Angehörigen  oder  an  einen  Dienstboten  des  Adressäten  bz.  des  Bevollmachtigten
desselben.

19.  In  demselben  Paragraphen  im  Absatz  IV.  tritt  hinter  „4)  Ablieferungsscheine

  ."“  alg  5)  hinzu:

5)  Post.  Packetadressen  zu  recommandirten  Packeten  und  zu  Packeten  mit  Werthangabe

  (F.  33  Absatz  I.).
20.  In  demselben  Paragraphen  erhält  Absatz  V.  folgende  Fassung:

V.  Die  Beslellung  recommandirter  Sendungen  darf  nur  gegen  Empfangs
bekenntniß  geschehen,  und  hat  der  Adressat  bz.  dessen  Bevollmächtigt#er  zu  diesem
Behuse  den  Ablieferungsschein  bz.  die  auf  der  Rückseite  der  Post-Packetadresse  vorgedruckte
  Quittung  zu  unterschreiben.

21.  In  demselben  Paragraphen  erhält  der  Absatz  VII.  folgenden  Zusatz:

Die  an  Kranke  in  öffentlichen  Krankenanstalten  gerichteten  Postsendungen
dürfen  an  den  Vorstand  der  Krankenanstalt  behändigt  werden,  sofern  dem  Briefträger
  oder  Boten  der  Zutritt  zu  dem  Kranken  nach  der  Natur  der  Krankheit  nicht
gestattet  werden  kann.  «

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