6 Einleitung.
Erlach, Gottwollshausen, Gailenkirchen, Münkheim, Hassfelden und
Reinsberg mit ihrem Pfurrvolk gehörten. Der „Send“ wurde in der
Kirche vorgenommen, und bei den nachfolgenden Gustereien mussten die
Pfurrer den Offizial samt seinem Gefolge unter beträchtlichen Kosten
‚freihalten. Diese Ordnung war 1524, ohne Zweifel infolge der reformatorischen
Bewegung und der beginnenden Gärung im Bauernvolke,
nicht mehr gehalten worden und seitdem abyekommen. Nun verlangte
1529 Bischof Conrad von Würzburg vom Kapitel zu Hall ‘Js des
Einkommens aller Pfründen, „damit er seine Kirchen tuwern möcht“.
Das Kapitel wurde zwar versammelt, die Geistlichen erklärten aber,
zuerst ihre Kollatoren befragen zu müssen. Der Haller Magistrat
verbot seinen Priestern, diese Steuer zu entrichten, und die übrigen
Herrschaften folgten seinem Beispiel nach. Darauf schickte der
Bischof an Herolt als Kommissar und den Pfarrer von Gailenkirchen,
Joh. Hofmann'), als Prokurator in demselben Jahr ein Mandat,
das Kapitel zu halten und an Stelle Johann Fabris, Pfarrers zu
Michelfeld, einen neuen Dekan zu wählen. Da die Kapitelsgeistlichen
sich in der Michaelskirche zu Hall zu versammeln pflegten, so trug Herolt
ddie Sache dem Haller Magistrat vor. Dieser stellte die Bedingung,
alle Kapitelsgeistlichen müssten sich ron nun an der Haller evangelischen
Kirchenordnung anschliessen und unter die Oberaufsicht von
Eisenmenger und Brenz begeben. Hiegegen protestierten die Pfarrer
des Limburger Gebiels; so zerschlug sich die Sache. Der Rat hatte
sich in diesem Handel entschieden auf den durch den Speirer Reichstag
von 1526 gegebenen Standpunkt gestellt, eine Haltung, die um so
bemerkenswerter ist, als er im zweiten Speirer Reichstag, eben im
Jahr 1529, März— April, sich so schwankend und zweideutig benommen
hatte. Freilich war zugleich dadurch die Einheit und der
Zusammenhang der Hallischen Kirche eine Weile bedenklich in Frage
gestellt, da nun in Fortführung oder Abstellung der alten Zeremonien
völlige Willkür, ja „Zerrüttung“ herrschte, bis 1541?) das Kapitel
auf evangelischer Grundlage wieder hergestellt wurde. — Das ganze
des Haller Gebiets umfasste und sich zu Hall versammelte. In WVjh. 1881
291 ist dieser Send irrig als Centgericht gedeutet. Dieses wurde von der Centherrschaft,
hier also dem Haller Magistrat abgehalten, und befasste sich bloss
mit Fällen weltlicher Gerichtsbarkeit.
1) WVjh. 1785, 269.
2) Haspel, Fr. Lor., „De centena sublimi Suevo-Halensi 1761* (auf
Grund von Archivakten) S. 62; Herolt im Abschn. „Reform. der Kirchen zu
Hall“ ungenau 1542.