Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1873. (57)

4) der zur Disposition der Ersatzbehörden entlassenen Mannschaften, 
5) der Ersatz-Reserven erster Klasse, 
6) der Landwehr-Offiziere, der mit Pension verabschiedeten und der mit dem 
gesetzlichen Vorbehalt entlassenen Offiziere, 
7). der mit Pension zur Disposition gestellten Offiziere, 
8) der jungen im militärpflichtigen Alter befindlichen, aber noch nicht zur 
Aushebung gekommenen Personen; diesen ist aber bei der Nachsuchung des 
Aufgebots von dem Geistlichen zu bedeuten, daß sie durch ihre Verheirathung keinen 
Anspruch auf Befreiung von der Einstellung erlangen. 
Die unter II. 1. 2. 3. 4. 5. genannten Personen des Beurlaubten-Stamdes, 
sowie die mit Pension zur Disposition gestellten Offiziere (unter II. 7.) bedürfen 
selbst dann nicht des militärischen Consenses, wenn die Verheirathung während der 
Dauer einer Einberufung zum vorübergehenden aktiven Militärdienst erfolgt. Eine 
selbstverständliche Ausnahme hiervon machen die Dispositions-Urlauber, wenn sie 
wieder eingezogen sind. 
(4) III. Zufolge höchster Entschließung Seiner Königlichen Hoheit, des Groß- 
herzogs, ist dem Ingenieur Herrn Hugo Jüngling und dem Fabrikanten Herrn 
A. Möller, zu Hannover, ein Erfindungs-Patent auf eine links und rechts roti- 
rende Dampfmaschine mit variabler Expansion nach Maßgabe der bei dem unter- 
zeichneten Staats-Ministerium niedergelegten Zeichnung und Beschreibung unter allen 
Voraussetzungen und Bedingungen, sowie mit allen Wirkungen, welche in der Be- 
kauntmachung vom 3. März 1843 (Reg.-Blatt v. J. 1843 S. 13— 16) an- 
gegeben und begründet sind, auf die Dauer von Fünf Jahren, von heute an ge- 
rechnet, für den Umfang des Großherzogthums ertheilt worden. 
Dieses Patent ist jedoch als erloschen zu betrachten, wenn nicht binnen Jahres- 
frist durch ein obrigkeitlich beglaubigtes Zeugniß bei dem unterzeichneten Staats- 
Ministerium nachgewiesen wird, daß die gedachte Erfindung im Großherzogthum in 
Ausführung gebracht sei. 
Nachdem die desfallsige Urkunde unter dem heutigen Tage ausgefertigt worden, 
wird solches andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar am 8. Januar 1873. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
Für den Departements-Chef: 
Schmith. 
Weimar. — Hof- Buchdiuckerei. 
 
	        
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