Volltext : Blätter für Rechtsanwendung. XII. Band. (12)

WGemerk.  u.  Praͤjudizien  b.  d.  Verbrechen  d.  Vetrugs.  309

gangen  worden  wäre,  wenn  der  Getäuschte  die
Täuschung  erkannt  hätte,  sondern  der  Betrug
wirkte  blos  auf  die  Modalitäten  des  Vertrags,
z.  B.  auf  die  Höhe  des  Preises,  indem  dieser  im
Mißverhältniß  zum  Werthe  der  Waare  steht  (dolus
  incidens).  Ein  solcher  bei  der  Eingehung
eines  zweiseitigen  Vertrags  verübter  Betrug
ist  vom  Gesetzbuch  ganz  der  Natur  der  Sache  entsprechend
  als  blose  Uebervortheilung  von  der  Reihe
der  Verbrechen  und  Vergehen  auögenommen  und
kann  nur  nach  Umständen  polizeiliche  Bestrafung
zur  Folge  haben.  Hieher  gehören  namentlich  ungegründete
  Anpreisungen  der  zu  verkaufenden  Waare,
Verschweigung  der  Mängel,  selbst  unsichtbarer
Mängel  %2).  Betrifft  indessen  die  Täuschung  so
wesentliche  Eigenschaften,  daß  der  Vertrag  gar
nicht  geschlossen  worden  wäre,  wenn  der  Getäuschte
die  Wahrheit  gekannt  hätte,  so  hat  der  Betrug
die  Entstehung  des  Geschäfts  veranlaßt  und
ist  wie  jeder  andere  Betrug  strafbar,  wie  St  GB.  1,
Art.  259,  Abs.  2  ausbrücksich  erkslärt  und  mit
Beispielen  erläutert  hat.

Bei  den  einseitigen  Verträgen  hat  das
Gesetzbuch  den  Betrug,  welcher  bei  der  Eingehung
  berselben  verübt  wurde,  von  der  allgemeinen
  Strafbarkeit  mit  Recht  nicht  ausgenommen:
  von  Seite  desjenigen,  welcher  den  Vortheil
gibt,  kann  bei  der  Eingehung  kein  Betrug  gespielt
  werden,  weil  der  Gewährende  hiebei  den
zum  Betrug  am  Eigenthum  erforderlichen  Zweck,
sich  Vortheil  zu  verschaffen  oder  den  Andern  in
Nachtheil  zu  bringen  ?5),  nicht  haben  kann;  derjenige
  aber,  welchem  der  Vortheil  gewährt  wird,
kann  zwar  die  Entstehung  eines  solchen  Ver-21)

  Aumerkungen  Br.  II.  S.  244,  Biff.  II.
*„)  Der  Andere  kann  nur  weniger  Vortheil  erhalten!
dieses  ilt  aber  noch  kein  Nachtheil.