WGemerk. u. Praͤjudizien b. d. Verbrechen d. Vetrugs. 309
gangen worden wäre, wenn der Getäuschte die
Täuschung erkannt hätte, sondern der Betrug
wirkte blos auf die Modalitäten des Vertrags,
z. B. auf die Höhe des Preises, indem dieser im
Mißverhältniß zum Werthe der Waare steht (dolus
incidens). Ein solcher bei der Eingehung
eines zweiseitigen Vertrags verübter Betrug
ist vom Gesetzbuch ganz der Natur der Sache entsprechend
als blose Uebervortheilung von der Reihe
der Verbrechen und Vergehen auögenommen und
kann nur nach Umständen polizeiliche Bestrafung
zur Folge haben. Hieher gehören namentlich ungegründete
Anpreisungen der zu verkaufenden Waare,
Verschweigung der Mängel, selbst unsichtbarer
Mängel %2). Betrifft indessen die Täuschung so
wesentliche Eigenschaften, daß der Vertrag gar
nicht geschlossen worden wäre, wenn der Getäuschte
die Wahrheit gekannt hätte, so hat der Betrug
die Entstehung des Geschäfts veranlaßt und
ist wie jeder andere Betrug strafbar, wie St GB. 1,
Art. 259, Abs. 2 ausbrücksich erkslärt und mit
Beispielen erläutert hat.
Bei den einseitigen Verträgen hat das
Gesetzbuch den Betrug, welcher bei der Eingehung
berselben verübt wurde, von der allgemeinen
Strafbarkeit mit Recht nicht ausgenommen:
von Seite desjenigen, welcher den Vortheil
gibt, kann bei der Eingehung kein Betrug gespielt
werden, weil der Gewährende hiebei den
zum Betrug am Eigenthum erforderlichen Zweck,
sich Vortheil zu verschaffen oder den Andern in
Nachtheil zu bringen ?5), nicht haben kann; derjenige
aber, welchem der Vortheil gewährt wird,
kann zwar die Entstehung eines solchen Ver-21)
Aumerkungen Br. II. S. 244, Biff. II.
*„) Der Andere kann nur weniger Vortheil erhalten!
dieses ilt aber noch kein Nachtheil.