Full text : Bismarck und das päpstliche Rom.

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Man  wußte  in  Berlin  auch  nicht,  was  auf  die  Dauer  mit  den
gefangenen  Erzbischöfen  anfangen.

Solange  Friedrich  Wilhelm  III.,  der  sich  schwer  genug,
nur  'notgedrungen,  zum  Eingriff  entschlossen  hatte,  am  Leben
war,  wich  er  keinen  Schritt.  Als  indes  1840  Friedrich  Wilhelm  IV.,
der  Romantiker,  den  Thron  an  der  $pree  bestieg,  wollte  er  den
kirchlichen  Frieden  um  jeden  Preis.  Der  Erzbischof  von  Gnesen-Posen
  (Dunin)  durfte  einfach  wieder  einrücken.  Der  Erzbischof
von  Köln  (Droste-Vischering),  welcher  in  seiner  Heimatstadt
Münster  Wohnung  hatte  nehmen  dürfen,  durfte  zwar  nicht
seinen  Thronsessel  am  Rhein  wieder  besteigen,  es  wurde  ihm
aber,  um  seine  bischöfliche  Würde  zu  respektieren,  nur  ein
Koadjutor  gegeben,  der  an  seiner  Stelle  das  Regiment  übernahm.
Er  selbst  durfte  einen  entsprechenden  Hirtenbrief  erlassen.  Der
Koadjutor  und  künftige  Erzbischof,  v.  Geissel  (s.  Kardinal
v.  Geissel,  von  OÖ.  Pfülf,  S.  J.),  war  zudem  ein  Priester  der  denkbar
  strengsten  Doktrin  und  der  unbedingtesten  Unterordnung
unter  das  päpstliche  Machtgebot.  Der  von  Friedrich  Wilhelm  IV.
als  „Apostel  des  Friedens‘‘,  wie  Geissel  ihn  anredete,  ‚„Ersehnte“
übernahm  zwar  schließlich  das  Bischofsamt,  jedoch  nicht  eher,
als  bis  König  und  Regierung  auf  allen  Punkten  nachgegeben
hatten  und  ihm  völlig  freie  Hand  zugesichert  worden  war,  sowohl
in  bezug  auf  die  Haltung  in  Eheangelegenheiten,  wie  in  bezug
auf  die  Erziehung  der  Geistlichkeit.  Das  Bonner  Priesterseminar,
und  auch  die  theologische  Fakultät  an  der  Universität  wurden
seiner  Autorität  unterstellt,  so  daß  er  sofort  damit  beginnen
konnte,  dem  Hermesianismus  den  Garaus  zu  machen.  Kein
Lehrer  und  kein  Priester  wurde  geduldet,  der  den  Hermesianismus
  nicht  als  ‚Irrglauben‘“  abschwor.  König  und  Regierung
mußten  sich  bequemen,  den  gegen  Droste-Vischering  in  öffentlicher
  Staatsschrift  erhobenen  Vorwurf  revolutionärer  Umtriebe
als  völlig  unbegründet  öffentlich  zurückzunehmen.  v.  Geissel
durfte  sogar  an  Stelle  der  in  Preußen  geltenden  Form  des  Homagialeides,
  des  Eides  der  Treue  und  des  Gehorsams,  die  der
römische  Bischof  vor  seinem  Amtsantritt  der  Krone  zu  leisten
hatte,  welcher  Eid  die  Staatshoheit  auch  der  römischen  Papstkirche
  gegenüber  nachdrücklich  hervorhob,  die  bayerische  Form,
wie  sie  das  Konkordat  daselbst  formuliert  hatte,  setzen!  Dies
wog  um  so  schwerer,  als  er  als  Erster  den  Eid  in  feierlicher
Audienz  dem  Könige  selbst  in  die  Hand  leistete.  Der