Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1873. (57)

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Die Breite der zwischen den Häusern, resp. den Grundstückseinfriedigungen 
und dem Fahrdamm etwa anzulegenden Fußwege soll in der Regel ein Fünftheil 
der Straßenbreite und nicht über 6 Meter (21,28 Fuß) betragen. Das Gefälle, 
welches dem Fußwege von den Häusern nach der Fahrbahn zuzugeben ist, darf ½6 
der Breite des Fußweges nicht überschreiten. 
Seofern die örtlichen Verhältnisse Abweichungen hiervon unerläßlich machen 
sollten, ist dies in dem dem Entwurfe des Orts-Bauplanes anzufügenden Erläute- 
rungsbericht näher zu begründen. In dem Situationsplane sind zugleich die für 
öffentliche Brunnen bestimmten Stellen anzugeben. 
S. 7. 
Bei Aufstellung des Bauplanes ist auf das künftige Bedürfniß an Markt- 
plätzen, öffentlichen Schulen, an Kirchen u. s. w. die gebührende Rücksicht zu 
nehmen und ist namentlich darauf zu sehen, daß öffentliche, zu kirchlichen, Schul- 
Staats-, Gemeinde= und ähnlichen Zwecken dienende Gebäude eine möglichst freie 
und entsprechend zugängige Lage erhalten. 
Wenn Chausseen, Eisenbahnen oder Eisenbahnhöse in den Bebauungsplan 
fallen, so sind der zuständige Großherzogliche Bezirksdirektor, bezüglich der Großher- 
zogliche Regierungs-Kommissar bei der betreffenden Eisenbahn-Gesellschaft, sowie die 
Direktion (Vorstand) der letzteren mit ihren Erklärungen vorher zu hören. 
8. 8. 
Der Gemeindevorstand als Orts-Polizeibehörde hat unter Zuziehung eines 
geeigneten Sachverständigen (Bautechnikers) den Orts-Bauplan zu entwerfen und 
dem Gemeinderathe (bezüglich der Gemeinde-Versammlung) zur weiteren Schluß- 
fassung vorzulegen. Der auf diese Weise vorbereitete und von dem Gemeinde- 
rathe (Gemeinde= Versammlung) vorläufig geprüfte Orts-Bauplan, welcher aus dem 
nach §. 4 oben anzuferligenden Sitnations= und Nivellements-Plane gebildet wird, 
ist nebst den erforderlichen schriftlichen Erläuterungen und den von der Gemeinde- 
Vertretung gefaßten, im Entwurfe vorzulegenden Beschlüssen durch Auflegung im 
Gemeindelokale zur öfsentlichen Kenntniß der Betheiligten mit dem Bemerken zu 
bringen, daß etwaige Einwendungen gegen den entworfenen Bauplan bezüglich gegen 
den Inhalt der desfallsigen Beschlüsse des Gemeinderathes (Gemeinde-Versammlung) 
binnen einer prällusivischen Frist von 4 Wochen bei dem Gemeindevorstande anzu- 
bringen und zu begründen sind. 
8. 9. 
Die gegen den entworfenen Bauplan bezüglich gegen die desfallsigen Beschlüsse 
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