Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1873. (57)

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des  Gemeinderathes  (Gemeinde-Versammlung)  etwa  erhobenen  Einwendungen  sind
unter  Zuziehung  des  Gemeindevorstandes  und  eventuell  eines  Sachverständigen
(Bautechnikers)  vom  Gemeinderathe  (Gemeinde-Versammlung)  zu  prüfen.  Soweit  diese
Einwendungen  für  begründet  erachtet  werden,  sind  dieselben  bei  der  definitiven  Entschließung
  des  Gemeinderathes  (Gemeinde  -  Versammlung)  zu  berücksichtigen  und  bezüglich
  die  in  Folge  dessen  nothwendig  werdenden  Abänderungen  des  Bauplanes  in
dem  Letztern  nachzutragen.  Der  von  dem  Gemeinderathe  (Gemeinde=  Versammlung)
definitiv  genehmigte  Bauplan  ist  nebst  dessen  Anlagen,  eventuell  unter  Anschluß
des  auf  Verleihung  des  Expropriatonsrechts  rücksichtlich  des  Grund  und  Bodens
für  die  Herstellung  der  im  Plane  vorgesehenen  Straßen,  öffentlichen  Plätze,  Kanal-Leitungen
  und  sonstigen  öffentlichen  Anlagen  gerichteten  Antrags  der  Gemeinde-Vertretung
  dem  Großherzoglichen  Bezirksdireklor  zur  weiteren  Veranlassung  berichtlich
vorzulegen.

Der  Bezirksausschuß,  welchem  der  Bauplan  mit  Anlagen  und  eventuell  der
Antrag  auf  Verleihung  des  Expropriationsrechts  zur  gutachtlichen  Erklärung  .  von
dem  Bezirksdirektor  zu  unterbreiten  ist,  hat  den  Plan,  bezüglich  jenen  Antrag,  sowie
die  von  einzelnen  Gemeinde-Mitgliedern  dagegen  etwa  vorgebrachten  Einwendungen
zu  prüfen  und  mit  seinem  Gutachten  zu  versehen.

Hat  der  Bezirksausschuß  gegen  den  Bauplan,  bezüglich  gegen  die  darauf  Bezug
habenden  oder  damit  zusammenhängenden  Beschlüsse  des  Gemeinderathes  (Gemeinde-Versammlung)
  erhebliche  Erinnerungen  gestellt,  so  sind  dieselben  dem  Gemeinderathe
(bezüglich  der  Gemeinde-Versammlung)  zur  Erwägung  und  anderweiten  Entschließung
vorzulegen.  Andernfalls  sind  die  sämmtlichen  Vorlagen  dem  Großherzoglichen  Staats-Ministerium,
  Departement  des  Innern,  zur  Vermittelung  der  höchsten  Geehmigung
des  Bauplanes  bezüglich  der  Verleihung  des  Expropriationsrechts  zu  unterbreiten.

8.  10.

Sobald  der  Bauplan  die  höchste  Genehmigung  erlangt  hat  und  bezüglich  der
betroffenen  Gemeinde  das  Expropriationsrecht  zur  Ausführung  des  Planes  gemäß
dem  §.  4  al.  4  des  Gesetzes  vom  11.  Mai  1869  höchsten  Orts  verliehen  worden,
ist  Dieses  unter  Auflegung  des  genehmigten  Bauplanes  in  ortsüblicher  Weise  bekannt
  zu  machen.

Der  Bauplan  ist  sammt  dessen  Anlagen  von  dem  Gemeindevorstande  gehörig
aufzubewahren  und  auf  Verlangen  eines  Betheiligten  demselben  zur  Einsicht  vorzulegen.
  Dem  Großherzoglichen  Bezirksdirektor  ist  eine  beglaubigte  Kopie  des  genehmigten
  Bauplanes  und  seiner  Anlagen  zur  Aufbewahrung  in  seinem  Archive
bezüglich  zur  geeigneten  Benutzung  zuzustellen.