Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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Ihre  Durchlaucht  die  Fürstin-Regentin  von  Reuß
dlterer  Linie,

Seine  Durchlaucht  der  Fürst  von  Reuß  jüngerer  Linie,
den  Großherzoglich  Sächsischen  Geheimrath  Gustav  Thon;

Seine  Hoheit  der  Herzog  von  Braunschweig  und  Lüneburg:

Höchstihren  Finanzdirektor  Wilhelm  Erdmann  Florian  von
Thielau;

Der  Senat  der  freien  Stadt  Frankfurt:
den  Jolldirektionsrath  Dr.  Paul  Eduard  Mettenius;

andererseits

Seine  Majestät  der  König  von  Hannover:
Allerhöchstihren  Geheimen  Finanzdirektor  Carl  Ludwig  von  Barz

Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  von  Oldenburg:
Allerhöchstihren  Oberzollrath  Carl  Meyer,

von  welchen  Bevollmächtigten,  unter  dem  Vorbehalte  der  Ratifikation,  folgender
  Vertrag  abgeschlossen  worden  ist:

Artikel  1.

Seine  Majestät  der  König  von  Hannover  treten  für  Ihre  Lande  und
Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  von  Oldenburg  treten  für  das  Herzogthum
  Oldenburg  dem,  zwischen  den  anderen  kontrahirenden  Staaten  am  28.
Juni  d.  J.  abgeschlossenen  Vertrage,  die  Fortdauer  des  Joll=  und  Handelsvereines
  betreffend,  in  allen  Punkten  bei.

Ueber  den  Antheil  des  Königreichs  Hannover  und  des  Herzogthums  Oldenburg
  an  dem,  zufolge  der  Bestimmung  im  Artikel  6.  dieses  Vertrages  zur  Vertheilung
  kommenden  Ertrage  der  Eingangs=  und  Ausgangsabgaben  ist  jedoch
ein  besonderes  Abkommen  getroffen.

Artikel  2.

Seine  Majestät  der  König  von  Hannover  treten  für  Ihre  Lande  und
Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  von  Oldenburg  treten  für  das  Herzogthum
  Oldenburg  dem,  zwischen  Preußen,  Sachsen,  Kurhessen,  den  zum  Thüringischen
  Zoll=  und  Handelsvereine  verbundenen  Staaten  und  Braunschweig  am
28.  Juni  d.  J.  abgeschlossenen  Vertrage  über  den  Verkehr  mit  Tabak  und  Wein
in  allen  Punkten  bei.

Dieser  Vertrag  findet  auf  das  Jadegebiet  Preußens  ebenfalls  Anwendung.

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