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Ihre Durchlaucht die Fürstin-Regentin von Reuß
dlterer Linie,
Seine Durchlaucht der Fürst von Reuß jüngerer Linie,
den Großherzoglich Sächsischen Geheimrath Gustav Thon;
Seine Hoheit der Herzog von Braunschweig und Lüneburg:
Höchstihren Finanzdirektor Wilhelm Erdmann Florian von
Thielau;
Der Senat der freien Stadt Frankfurt:
den Jolldirektionsrath Dr. Paul Eduard Mettenius;
andererseits
Seine Majestät der König von Hannover:
Allerhöchstihren Geheimen Finanzdirektor Carl Ludwig von Barz
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Oldenburg:
Allerhöchstihren Oberzollrath Carl Meyer,
von welchen Bevollmächtigten, unter dem Vorbehalte der Ratifikation, folgender
Vertrag abgeschlossen worden ist:
Artikel 1.
Seine Majestät der König von Hannover treten für Ihre Lande und
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Oldenburg treten für das Herzogthum
Oldenburg dem, zwischen den anderen kontrahirenden Staaten am 28.
Juni d. J. abgeschlossenen Vertrage, die Fortdauer des Joll= und Handelsvereines
betreffend, in allen Punkten bei.
Ueber den Antheil des Königreichs Hannover und des Herzogthums Oldenburg
an dem, zufolge der Bestimmung im Artikel 6. dieses Vertrages zur Vertheilung
kommenden Ertrage der Eingangs= und Ausgangsabgaben ist jedoch
ein besonderes Abkommen getroffen.
Artikel 2.
Seine Majestät der König von Hannover treten für Ihre Lande und
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Oldenburg treten für das Herzogthum
Oldenburg dem, zwischen Preußen, Sachsen, Kurhessen, den zum Thüringischen
Zoll= und Handelsvereine verbundenen Staaten und Braunschweig am
28. Juni d. J. abgeschlossenen Vertrage über den Verkehr mit Tabak und Wein
in allen Punkten bei.
Dieser Vertrag findet auf das Jadegebiet Preußens ebenfalls Anwendung.
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