Metadata : Europäischer Geschichtskalender. Dritter Jahrgang. 1862. (3)

Preußen.  163

Der  Minister  erhält  also  das  Extraordinarium  ..  1604,400  Thlr.
Hierzu  das  Ordinarium...  ....  „  31,850,218  „

Im  Ganzen  für  Kriegszwecke  33,454,618  Thlr.
d.  h.  6,133,361  Thlr.  weniger,  als  er  gefordert  hatte.

3)  Antrag  von  Stavenhagen,  Sybel  und  Twesten  (gegen  den  sich  das
ganze  übrige  linke  Centrum,  für  den  sich  dagegen  die  Fraction  Vincke  erklärt
  hat):  für  1862  223,000  Thlr.  zu  streichen  und  alles  Uebrige  für  1862
als  Extraordinarium  zur  ferneren  provisorischen  Anfrechthaltung  der  Reorganisation
  zu  bewilligen.  Eventuell  sollen  die  Mehr-Ausgaben  für  das  Ingenieur-Corps,
  die  Artillerie,  die  Pioniere  und  das  Casernement  zum
vollen  Betrage  im  Ordinarium  bewilligt  werden.

Vor  dem  Bepinn  der  Generaldebatte  gibt  der  Finanzminister  im
Namen  der  Regierung  eine  umfassende  Erklärung  über  ihre  Auffassung
  der  Frage  ab.  Dieselbe  wirft  zuerst  einen  Rückblick  auf  die  diesfälligen
Verhandlungen  und  Beschlüsse  von  1860  und  61.  Dann  heißt  es  weiter:

„Die  Staatsregierung  hat  daher,  wie  bei  gehöriger  Würdigung  der  Sachlage
  nicht  verkannt  werden  kann,  in  dem  guten  Glauben  gehandelt,  durch
die  fernere  Aufrechthaltung  der  neuen  Armee-Organisation  nur  eine  gegen
das  Land  ihr  obliegende  unabweisbare  Pflicht  zu  erfüllen;  sie  hat  eine
unbefangene  sachgemäße  Beurtheilung  ihres  Verfahrens  nicht  zu  scheuen,
noch  weniger  aber  besorgen  können,  daß  die  Bewilligung  der  erforderlichen
Mittel  Anstand  finden  könnte.  Denn  in  dem  Umstande,  daß  ein  Gesetz
über  die  Regelung  der  Armee-Organisation  noch  nicht  vereinbart  ist,  kann
unmöglich  ein  zureichendes  Motiv  für  die  Versagung  der  bezeichneten  Ausgaben
  gefunden  werden,  um  so  weniger,  als  der  Landtag,  welchem  das
von  der  Staatsregierung  beobachtete  Verfahren  vollständig  bekannt  ist,  einen
Widerspruch  dagegen  seither  nicht  erhoben  hat  und  die  Regierung  bei  allen
ihren  bisherigen  militärischen  Einrichtungen  und  Actionen,  und  auch  bei
der  neuesten  Rüstung  auf  Veranlassung  des  kurhessischen  Verfassungsstreits
sich  genau  innerhalb  der  Grenze  der  Berechtigungen  gehalten  hat,  welche
auch  die  strengste  Auslegung  des  Gesetzes  vom  3.  Sept.  1814  ihr  unbedingt
zugesteht.  Die  Staatsregierung  hat  ein  Gesetz,  die  Wehrpflicht  betreffend,
zu  Anfang  d.  J.  dem  Landtage  vorgelegt,  welches  die  Zustimmung  des
Herrenhauses  gefunden  hat.  Eine  Beschlußnahme  des  Abgeordnetenhauses
ist  wegen  der  erfolgten  Auflösung  desselben  nicht  zu  Stande  gekommen.
In  der  gegenwärtigen  Session  ist  eine  solche  Vorlage  nur  deshalb  nicht
gemacht  worden,  weil  es,  wie  auch  in  der  Thronrede  angekündigt  worden,
die  Absicht  war,  die  Dauer  der  Session  möglichst  abzukürzen  und  deshalb
keine  Vorlagen  zu  machen,  bei  welchen  wichtige  Prinzipienfragen  zur  Erörterung
  kämen.  Auch  hiergegen  ist  von  Seiten  des  Landtages  keine  Einrede
  erfolgt.  Die  Regierung  wird  indeß,  wie  sie  hiermit  auf  das  bestimmteste
erklärt,  eine  Gesetzesvorlage  über  die  Wehrpflicht  in  der  nächsten  Wintersession
  einbringen,  und  glaubt  mit  dieser  Erklärung  die  gegen  die  Bewilligung
  der  Ausgaben  für  die  Armee-Reorganisation  erhobenen  Bedenken
um  so  mehr  als  beseitigt  ansehen  zu  dürfen,  als  sie  nach  wie  vor  anerkennt,
daß  die  zeitige  Formation  der  Armee,  insoweit  solche  eine  dauernde
Erhöhung  des  Etats  oder  eine  anderweitige  gesetzliche  Regelung  der
Dienstverpfichtung  erfordert,  so  lange  als  eine  definitive  nicht  betrachtet
  werden  kann,  als  dazu  nicht  die  verfassungsmäßige  Zustimmung
  des  Landtags  ertheilt  sein  wird,  daß  mithin  durch  die  Bewilligung
des  Etats  für  1862  den  künftigen  Beschlüssen  über  die  Wehrverfassung  in
keiner  Weise  präjudicirt  werden  soll...  .  Sofern  Werth  darauf  gelegt
werden  sollte,  die  Ausgaben  für  die  Heeresorganisation  in  Uebereinstimmung
  mit  dem  Vorgange  des  Jahres  1861  in  das  Extraordinarium  des
Etats  zu  übertragen,  wird  die  Staatsregierung  dem  nicht  entgegen  sein.“

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