Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1878. (69)

Zweiter  Titel.
Gerichtsbarkeit.

K.  12.

Die  nachstehend  bezeichneten  Gerichte  werden  aufgehoben:
1)  das  Obertribunal;

2)  in  dem  Geltungsbereiche  der  Verordnung  vom  2.  Januar  1849  die
Appellationsgerichte,  die  Stadtgerichte  und  Kreisgerichte,  sowie  die
Kommerz=  und  Admiralitätskollegien,  einschließlich  der  Deputationen,
Kommissonen  und  Grundbuchämter,  die  Fabrikengerichtsdeputationen
in  Westfalen  und  die  Grundbuchämter  in  Bergen  a.  R.,  Greifswald,
Grimmen  und  Stralsund;

3)  in  dem  Bezirke  des  Appellationsgerichtshofes  zu  Cöln:

der  Appellationsgerichtshof,  die  Landgerichte,  Handelsgerichte  und
Friedensgerichte;

4)  in  dem  Bezirke  des  Appellationsgerichts  zu  Celle:
das  Appellationsgericht,  die  Obergerichte  und  Amtsgerichte  einschließlich
der  Grundbuchämter;

5)  in  den  Bezirken  der  Appellationsgerichte  zu  Kiel,  Kassel  und  Wiesbaden:
die  Appellationsgerichte,  die  Kreisgerichte  und  Amtsgerichte  einschließlich
  der  Grundbuchämter;

0)  in  dem  Bezirke  des  Appellationsgerichts  zu  Frankfurt  a.  M.:
das  Appellationsgericht,  das  Stadtgericht,  das  Stadtamt,  das  Landjustizamt,
  das  Rügegericht,  das  Fiskalat  und  die  Transskriptions--  und
Hypothekenbehörde.

K.  13.

Die  den  Universitätsgerichten  und  den  Kirchspielsgerichten  im  Lande  Hadeln
zustehende  Gerichtsbarkeit  in  nicht  streitigen  Rechtsangelegenheiten  wird  aufgehoben.

Die  den  Universitätsgerichten  Kstehende  Befugniß,  Schuldurkunden  der
Studirenden  aufzunehmen  und  zu  Schulden  der  Studirenden  die  Zustimmung
zu  ertheilen,  wird  durch  diese  Bestimmung  nicht  berührt.

K.  14.

Die  Schöffengerichte  in  dem  Bezirke  des  Justizsenats  zu  Ehrenbreitstein
sollen,  sobald  das  Fortschreiten  der  Grundbuchregulirung  diese  estattet,  aufehoben
  werden.  Der  Justizminister  ist  erwaͤchtigt  für  die  Zwischenzeit  die  erjIbri
  Aenderungen  der  Instruktion  vom  15.  Dezember  1853  zu  treffen,
en  Zeitpunkt  der  Aufhebung  der  Schöffengerichte  zu  bestimmen  und  die  Zuständigkeit
der  Schultheißen  und  Schäffen,  im  Auftrage  der  Gerichte  Siegelungen,  Tnenturen,
Taxen  und  Mobiliarversteigerungen  vorzunehmen,  anderweit  zu  reg