Metadata : Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Dreizehnter Band. 1862-1863. (13)

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8.  11.

Der  Ruhegehalt  eines  emeritirten  Schullehrers  ist  aus  einer  Bezirks=  oder  Landesschulkasse,
  eventuell  aus  der  Hauptstaatskasse  zu  bestreiten.  Jede  Schulgemeinde  hat
aber,  zur  Aufbringung  der  dazu  nöthigen  Mittel,  jährlich  zwei  Procent  der  Besoldung
ihrer  Schulstellen  zu  der  vom  Ministerium  zu  bestimmenden  Kasse  in  zwei  Terminen,  zu
Anfang  der  Monate  April  und  Oktober,  einzu,ahlen.

8.  12.
Dleses  Gesetz  tritt  mit  dem  1.  Aprll  1863  in  Krast.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrist  und  beigesügtem  Fürstlichen
  Insiegel.

Schloß  Osterstein,  den  31.  Dezember  1862.

#  S.)  Heinrich  LXVII.

v.  Harbon.  Dinger.  Dr.  E  v.  Beulwih.
            
— 14 — wenigstens vierwoͤchentliche Frist offen bleibt. Der Verwaltungsrath ist uͤbrigens befugt, Vollzahlungen sowohl der Stamm= als der Stamm-Prioritätsaktien der Gesellschaft auch schon vor dem Eintritte der Falligkeit aller ausgeschriebenen Raten anzunehmen und — wenn sie geschehen sind — die betreffenden Aktiendokumente auszugeben. g. 17. Folgen der Nichtzahlung der ausgeschriebenen Raten. Ein Aktionair, der eine ausgeschriebene Rate zur festgesetzten Zeit nicht einzahlt, ist verpflichtet, außer der Nachzahlung der ruͤckstaͤndigen Rate nebst den gesetzlichen Verzugszinsen von fuͤnf Prozent pro anno eine Konventionalstrafe von zehn Prozent der rückständigen Rate zur Gesellschaftskasse zu entrichten und wird hierzu vom Verwalktungsrathe durch dreimalige öffentliche Bekanntmachung, deren letzte wenigstens vier Wochen vor dem für die Einzahlung festgesetzten Schlußtermine zu veröffentlichen ist, aufgefordert, und in welcher nicht der Name, sondern die Nummer des Qutttungsbogens anzugeen ist. Wird auch dieser Aufforderung nicht Folge geleister, so ist der Verwaltungsrath nach seiner Wahl berechtigt, entweder den säumigen Aktionair im Rechtswege zur Erfüllung seiner Verbindlichkeiten anzuhalten, oder die bis dahin auf die betreffende Aktie eingezahlten Raten als verfallen, die Ansprüche auf den Empfang der gezeichneten Aktie durch öffentliche Bekanntmachung unter Angabe der Nummer des Quitkungsbagens für erloschen und den Quiktungsbogen selbst für null und nichtig zu erklären. An Stelle der auf diese Weise unter Berücksichtigung der Bestimmung des Artikels 222. Nr. 2. des Handelsgesetzbuches ausscheldenden Aktionaire können neue Aktienzeichner zugelassen werden, denen die betreffenden verfallenen Einzahlungen der säumigen ersten Aktionaire anzurechnen und mit denen die Bedingungen für die Uebernahme der Zeichnungen durch den Verwaltungsrath, unbeschadet der Verpflichtung zur Volleinzahlung der Aktie, zu vereinbaren sind. Ist durch diese, lediglich nach dem Ermessen des Verwaltungsrathes festustellende Vereinbarung die vollständige Deckung des Restes des Nominaletrages der betreffenden Aktien nicht zu erlangen, so bleibt doch der erste Zeichner — ungeachtet der geschehenen Annullirung seiner Rechte aus der Jeichnung — für den Ausfall persönlich verhaftet. Die aus einer Vereinbarung mit einem für einen säumigen Aktionair eintretenden neuen Zeichner etwa erwachsenden Vortheile fließen dem Erneuerungsfonds G. 7.) zu. K. 18. Interimsscheine. Kann ein Aktionair bei Einzahlungen den Onitrungsbogen nicht sofort vorlegen, so empfängt er über geleistete Lahiungen Interims-Bescheinigungen, welche auf den Namen des Zahlenden ausgestellt und gegen deren Rückgabe die Quittungen auf dem später vorgelegten Quitcungsbogen vermerkt we