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8. 11.
Der Ruhegehalt eines emeritirten Schullehrers ist aus einer Bezirks= oder Landesschulkasse,
eventuell aus der Hauptstaatskasse zu bestreiten. Jede Schulgemeinde hat
aber, zur Aufbringung der dazu nöthigen Mittel, jährlich zwei Procent der Besoldung
ihrer Schulstellen zu der vom Ministerium zu bestimmenden Kasse in zwei Terminen, zu
Anfang der Monate April und Oktober, einzu,ahlen.
8. 12.
Dleses Gesetz tritt mit dem 1. Aprll 1863 in Krast.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrist und beigesügtem Fürstlichen
Insiegel.
Schloß Osterstein, den 31. Dezember 1862.
# S.) Heinrich LXVII.
v. Harbon. Dinger. Dr. E v. Beulwih.
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wenigstens vierwoͤchentliche Frist offen bleibt. Der Verwaltungsrath ist uͤbrigens
befugt, Vollzahlungen sowohl der Stamm= als der Stamm-Prioritätsaktien
der Gesellschaft auch schon vor dem Eintritte der Falligkeit aller ausgeschriebenen
Raten anzunehmen und — wenn sie geschehen sind — die betreffenden
Aktiendokumente auszugeben.
g. 17.
Folgen der Nichtzahlung der ausgeschriebenen Raten.
Ein Aktionair, der eine ausgeschriebene Rate zur festgesetzten Zeit nicht
einzahlt, ist verpflichtet, außer der Nachzahlung der ruͤckstaͤndigen Rate nebst
den gesetzlichen Verzugszinsen von fuͤnf Prozent pro anno eine Konventionalstrafe
von zehn Prozent der rückständigen Rate zur Gesellschaftskasse zu entrichten
und wird hierzu vom Verwalktungsrathe durch dreimalige öffentliche
Bekanntmachung, deren letzte wenigstens vier Wochen vor dem für die Einzahlung
festgesetzten Schlußtermine zu veröffentlichen ist, aufgefordert, und in
welcher nicht der Name, sondern die Nummer des Qutttungsbogens anzugeen
ist.
Wird auch dieser Aufforderung nicht Folge geleister, so ist der Verwaltungsrath
nach seiner Wahl berechtigt, entweder den säumigen Aktionair im
Rechtswege zur Erfüllung seiner Verbindlichkeiten anzuhalten, oder die bis dahin
auf die betreffende Aktie eingezahlten Raten als verfallen, die Ansprüche
auf den Empfang der gezeichneten Aktie durch öffentliche Bekanntmachung unter
Angabe der Nummer des Quitkungsbagens für erloschen und den Quiktungsbogen
selbst für null und nichtig zu erklären.
An Stelle der auf diese Weise unter Berücksichtigung der Bestimmung
des Artikels 222. Nr. 2. des Handelsgesetzbuches ausscheldenden Aktionaire
können neue Aktienzeichner zugelassen werden, denen die betreffenden verfallenen
Einzahlungen der säumigen ersten Aktionaire anzurechnen und mit denen die
Bedingungen für die Uebernahme der Zeichnungen durch den Verwaltungsrath,
unbeschadet der Verpflichtung zur Volleinzahlung der Aktie, zu vereinbaren sind.
Ist durch diese, lediglich nach dem Ermessen des Verwaltungsrathes festustellende
Vereinbarung die vollständige Deckung des Restes des Nominaletrages
der betreffenden Aktien nicht zu erlangen, so bleibt doch der erste Zeichner
— ungeachtet der geschehenen Annullirung seiner Rechte aus der Jeichnung —
für den Ausfall persönlich verhaftet. Die aus einer Vereinbarung mit einem
für einen säumigen Aktionair eintretenden neuen Zeichner etwa erwachsenden
Vortheile fließen dem Erneuerungsfonds G. 7.) zu.
K. 18.
Interimsscheine.
Kann ein Aktionair bei Einzahlungen den Onitrungsbogen nicht sofort
vorlegen, so empfängt er über geleistete Lahiungen Interims-Bescheinigungen,
welche auf den Namen des Zahlenden ausgestellt und gegen deren Rückgabe
die Quittungen auf dem später vorgelegten Quitcungsbogen vermerkt we