Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1873. (57)

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[134 III. Zufolge höchster Entschließung Sr. Königlichen Hoheit des Großherzogs 
ist dem H. Theodor Ayrault Dodge zu Cambridge, in Nordamerika, ein Er- 
findungs-Patent auf eine neue Methode der Schuhfabrikation nach Maßgabe der 
bei dem unterzeichneten Staats-Ministerium niedergelegten Zeichnung und Beschrei- 
bung unter allen Voraussetzungen und Bedingungen, sowie mit allen Wirkungen, 
welche in der Bekanntmachung vom 3. März 1843 (Reg.-Blatt vom Jahre 1843 
Seite 13— 16) angegeben und begründet sind, auf die Dauer von Fünf Jahren, 
von heute an gerechnet, für den Umfang des Großherzogthums ertheilt worden. 
Dieses Patent ist jedoch als erloschen zu betrachten, wenn nicht binnen Jahres- 
frist durch ein obrigkeitlich beglaubigtes Zeugniß bei dem unterzeichneten Staats- 
Ministerium nachgewiesen wird, daß die gedachte Erfindung im Großherzogthum zur 
Ausführung gebracht sei. 
Nachdem die desfallsige Urkunde unter dem heutigen Tage ausgefertigt worden, 
wird solches andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar am 10. Dezember 1873. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
Für den Departements-Chef: 
Schmitbh. 
135] IV. Zufolge höchster Entschließung Sr. Königlichen Hoheit des Großherzogs 
ist dem Hugo Nehrlich zu Frankfurt a. M. ein Erfindungs-Patent auf eine von 
dem Ingenieur Franz Windhausen zu Braunschweig erfundene Kälte-Erzeugungs- 
Maschine nach Maßgabe der bei dem unterzeichneten Staats-Ministerium niedergelegten 
Zeichnung und Beschreibung unter allen Voraussetzungen und Bedingungen, sowie 
mit allen Wirkungen, welche in der Bekanntmachung vom 3. März 1843 (Reg.- 
Blatt vom Jahre 1843 S. 13— 16) angegeben und begründet sind, auf die Dauer 
von Fünf Jahren, von heute an gerechnet, für den Umfang des Großherzogthums 
ertheilt worden. 
Dieses Patent ist jedoch als erloschen zu betrachten, wenn nicht binnen Jahres- 
frist durch ein obrigkeitlich beglaubigtes Zeugniß bei dem unterzeichneten Staats- 
Ministerium nachgewiesen wird, daß die gedachte Erfindung im Großherzogthum zur 
Ausführung gebracht sei.
	        
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