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Nachdem die desfallsige Urkunde unter dem heutigen Tage ausgefertigt worden,
wird solches andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Weimar am 10. Dezember 1873.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Aeußern und Innern.
Für den Departements---Chef:
Schmith.
(1361) V. Unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung des unterzeichneten Staats-
Ministeriums vom 2. März vorigen Jahres, die wissenschaftliche Vorbildung der
Apothekerlehrlinge betreffend, wird hierdurch zur Kenntniß der Betheiligten gebracht,
daß der Nachweis der erforderlichen wissenschaftlichen Befähigung zum Eintritt als
Apothekerlehrling außer durch die in der gedachten Bekanntmachung vom 2. März
vorigen Jahres angeführten Zeugnisse, auch durch das Befähigungszeugniß zum Ein-
tritt als einjährig Freiwilliger in die Armee als geführt erachtet werden soll.
Weimar am 11. Dezember 1873.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Aeußern und Innern.
v. Grosi.
(137] VI. Unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung des unterzeichneten Staats-
Ministeriums vom 31. Oktober 1872 (Reg.-Blatt von 1872, S. 411) die Ver-
änderung der Arzneitaxe betreffend, wird hiermit Folgendes verordnet:
J.
Die im Verlage von Rudolph Gärtner zu Berlin erschienene Königlich
Preußische Arzneitaxe für 1874 (Berlin 1874) wird hierdurch, jedoch ohne die
derselben vorgedruckten „Allgemeinen Bestimmungen“ d. d. Berlin, den 25. November
1873 für die Apotheken des Großherzogthums vom 1. Januar 1874 ab bis auf
Weiteres als bindende Norm eingeführt.