Volltext : Preußisches Staatsrecht. Erster Band. (1)

184  Das  Verfassungsrecht.  *  774

der  Beamten  für  die  neue  Behörde  erfolgen.  Die  Bildung  der  Behörde
  liegt  aber  nicht  in  der  Ausführungsverordnung,  sondern  in  der
Organisationsanordnung  selbst.  Diese  setzt  keinerlei  tatsächlichen  Zustand
  voraus,  an  den  sie  Rechtssolgen  anknüpft,  sondern  sie  stellt  im
Gegenteile  einen  tatsächlichen  Zustand,  den  Bestand  einer  Behörde,  her.
In  der  Bildung  der  Behörde  liegt  daher  lediglich  eine  tatsächliche
Anordnung.  Um  ein  Beispiel  zu  erwähnen,  ist  die  Bildung  eines
neuen  Amtsgerichtes  erfolgt,  sobald  der  Landtag  die  betreffende
Gesetzesvorlage  erledigt,  und  der  König  das  Gesetz  erlassen  hat.  Das
Amtsgericht  als  Behörde  ist  mit  diesem  Augenblicke  vorhanden,  auch
wenn  noch  kein  Beamter  ernannt  ist.  Ebensowenig  als  eine  einmal
organisierte  Behörde  aufhört  zu  bestehen,  wenn  die  zu  ihr  bisher
gehörigen  Beamten  sämtlich  gestorben  oder  versetzt  sind,  ist  der  Bestand
  der  Behörde  von  ihrer  Besetzung  bedingt.

In  der  Organisation  einer  Behörde  liegt  also  der  Erlaß  einer
Rechtsnorm,  die  Bestimmung  der  Zuständigkeit,  und  einer  tatsächlichen
Anordnung,  die  Bildung  der  Behörde.  Wäre  wirllich  der  Erlaß  von
Rechtsnormen  nach  preußischem  Staatsrechte  ausschließlich  der  Gesetzgebung,
  der  Erlaß  tatsächlicher  Anordnungen,  soweit  sie  der  Gesetzgebung
  nicht  vorbehalten  sind,  der  Regierung  überlassen,  so  müßte  sich
diese  Verschiedenheit  hier  zeigen.  Dem  Könige  allein  müßte  die  Bildung
  der  Behörden,  dem  Könige  nach  vorheriger  Zustimmung  des
Landtages  die  Bestimmung  ihrer  Zuständigleit  gebühren.  Daß  dies
praktisch  undurchführbar,  daß  die  Bildung  der  Behörde  und  die  Bestimmung
  ihrer  Zuständigleit  gar  nicht  zu  trennen,  gleichzeitig  mit
letzterer  wenigstens  die  obersten  Grundsätze  über  die  Bildung  aufzustellen
  sind,  beweist  die  Unmöglichkeit  einer  Verleilung  der  Organi“
sation  zwischen  Regierung  und  Gesetzgebung,  während  sie  doch  nicht
zu  umgehen  wäre,  falls  das  unlerscheidende  Merkmal  zwischen  Regierung
  und  Gesetz  als  materielles  aus  dem  Juhalte  der  betresfenden
Staatsakte  geschöpft  wäre.

Die  Verfassungsurkunde  nimmt  nun  nicht  den  Standpunkt  ein,
daß  die  Organisation  aller  und  jeder  Behörden  oder  wenigstens  die
Bestimmung  ihrer  Zuständigkeit  nur  durch  Gesetz  erfolgen  dürfe.  Wenn
Art.  110  der  Versassungsurkunde  bestimmt:  „Alle  durch  die  bestehenden
Gesetze  angeordneten  Behörden  bleiben  bis  zur  Ausführung  der  sic
betressenden  organischen  Gesetze  in  Tätigkeit“,  so  sind  damit  nut
solche  Behörden  gemeint,  für  welche  überhaupt  organische  Gesett