Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1873. (57)

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B. Im 8. 15, die Drucksachen betreffend, erhält der Absatz XII fol- 
gende Fassung: 
XII. Bei Preiscouranten, Courszetteln und Handels-Cirkularen ist, außer 
den nach Absatz IX anwendbaren Zusätzen, die handschriftliche oder auf mechani- 
schem Wege bewirkte Eintragung und Aenderung der Preise, sowie des Namens 
des Reisenden gestattet. 
C. In demselben Paragraphen erhält der Absatz XIX folgende Fassung: 
XIX. Jeder Versendung extraordinärer Beilagen mit Zeitungen und Zeitschrif- 
ten, welche durch die Post debitirt werden, muß Seitens des Verlegers eine An- 
meldung dieser Beilagen bei der Postanstalt des Aufgabeorts und die Entrichtung 
des tarifmäßigen Portos für so viele Exemplare, als der betreffenden Zeitung 2c. 
beigelegt werden sollen, vorhergehen. Das Einlegen in die einzelnen Zeitungs-- 2c. 
Exemplare ist Sache des Verlegers. 
D. Der Absatz XXI des §. 15 ist zu streichen. 
E. Im §. 25, den Ort der Einlieferung betreffend, erhalten der Absatz 1 
und der erste Satz des Absatz II folgende Fassung: 
I. Die Einlieferung der mit der Post zu befördernden Sendungen muß, so- 
weit dieselben nicht in die Briefkasten zu legen sind (Abs. II), bei den Postanstalten 
an der Annahmestelle geschehen. 
II. Insofern der Umfang und die sonstige Beschaffenheit der betreffenden Ge- 
genstände nicht ein anderes bedingen, sind gewöhnliche Briefe, gleichviel, ob frankirt 
oder unfrankirt, ferner Postkarten, Drucksachen, die unter der Adresse bestimmter 
Empfänger abgesandt werden, und Waarenproben vermittelst der Briefkasten zur 
Einlieferung zu bringen. 
F. Im §. 35, die Festsetzungen betreffend, an wen die Bestellung ge- 
schehen muß, tritt zwischen dem Absatz III und dem Absatz IV folgender neue 
Absatz hinzu: 
Hat der Adressat oder dessen legitimirter Bevollmächtigter (Abs. D an seiner 
Wohnung einen Briefkasten anbringen lassen, so werden gewöhnliche frankirte Briefe, 
Postkarten, Drucksachen und Waarenproben durch die bestellenden Boten insoweit in 
den Briefkasten gelegt, als dessen Beschaffenheit solches gestattet. 
G. Im §. 37, die Berechtigung des Adressaten zur Abholung der Briefe 
u. s. w. betreffend, erhält der Absatz lII folgende Fassung:
	        
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