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B. Im 8. 15, die Drucksachen betreffend, erhält der Absatz XII fol-
gende Fassung:
XII. Bei Preiscouranten, Courszetteln und Handels-Cirkularen ist, außer
den nach Absatz IX anwendbaren Zusätzen, die handschriftliche oder auf mechani-
schem Wege bewirkte Eintragung und Aenderung der Preise, sowie des Namens
des Reisenden gestattet.
C. In demselben Paragraphen erhält der Absatz XIX folgende Fassung:
XIX. Jeder Versendung extraordinärer Beilagen mit Zeitungen und Zeitschrif-
ten, welche durch die Post debitirt werden, muß Seitens des Verlegers eine An-
meldung dieser Beilagen bei der Postanstalt des Aufgabeorts und die Entrichtung
des tarifmäßigen Portos für so viele Exemplare, als der betreffenden Zeitung 2c.
beigelegt werden sollen, vorhergehen. Das Einlegen in die einzelnen Zeitungs-- 2c.
Exemplare ist Sache des Verlegers.
D. Der Absatz XXI des §. 15 ist zu streichen.
E. Im §. 25, den Ort der Einlieferung betreffend, erhalten der Absatz 1
und der erste Satz des Absatz II folgende Fassung:
I. Die Einlieferung der mit der Post zu befördernden Sendungen muß, so-
weit dieselben nicht in die Briefkasten zu legen sind (Abs. II), bei den Postanstalten
an der Annahmestelle geschehen.
II. Insofern der Umfang und die sonstige Beschaffenheit der betreffenden Ge-
genstände nicht ein anderes bedingen, sind gewöhnliche Briefe, gleichviel, ob frankirt
oder unfrankirt, ferner Postkarten, Drucksachen, die unter der Adresse bestimmter
Empfänger abgesandt werden, und Waarenproben vermittelst der Briefkasten zur
Einlieferung zu bringen.
F. Im §. 35, die Festsetzungen betreffend, an wen die Bestellung ge-
schehen muß, tritt zwischen dem Absatz III und dem Absatz IV folgender neue
Absatz hinzu:
Hat der Adressat oder dessen legitimirter Bevollmächtigter (Abs. D an seiner
Wohnung einen Briefkasten anbringen lassen, so werden gewöhnliche frankirte Briefe,
Postkarten, Drucksachen und Waarenproben durch die bestellenden Boten insoweit in
den Briefkasten gelegt, als dessen Beschaffenheit solches gestattet.
G. Im §. 37, die Berechtigung des Adressaten zur Abholung der Briefe
u. s. w. betreffend, erhält der Absatz lII folgende Fassung: