Volltext: Preußisches Staatsrecht. Erster Band. (1)

442 Das Verfassungsrecht. § 67 
zeit berufenen Mitglieder des Hauses auf Grund eines von der Staats- 
regierung vorzulegenden Verzeichnisses oder der an das Präsidium des 
Hauses gelangenden Notifikatorien der Staatsregierung durch eine 
Kommission, bestehend aus dem Präsidenten des Hauses als Vor- 
sitzenden, den beiden Vizepräsidenten und vier auf drei Jahre zu 
wählenden Mitgliedern, in eine Matrikel eingetragen werden, sobald 
sie als legitimiert anerkannt worden sind. Die Matrikelkommission hat 
die Legitimation der Mitglieder nach Maßgabe der Verordnungen vom 
12. Oktober 1854 und 10. November 1865 sowie der Allerhöchsten 
Erlasse betreffend das Präsentationsrecht der Städte zu prüfen und 
über das Ergebnis dem Hause Bericht zu erstatten. Jedes Mitglied 
des Hauses kann Zweifel über die Legitimation eines Mitgliedes 
schriftlich der Kommission mitteilen. 
In dem Abgeordnetenhause erfolgt nach vorheriger Bildung der 
Abteilungen die Vorprüfung der Wahlen in den Abteilungen. Jede 
der sieben Abteilungen erhält zu diesem Zwecke eine möglichst gleiche 
Anzahl der einzelnen Wahlverhandlungen durch das Los zugewiesen. 
Wahlanfechtungen und von seiten eines Mitgliedes des Hauses er- 
hobene Einsprachen, welche später als vierzehn Tage nach Eröffnung 
des Hauses und bei Nachwahlen während der Session später als vier- 
zehn Tage nach Feststellung des Wahlergebnisses erfolgen, bleiben 
unberücksichtigt. Von der Abteilung sind die Wahlverhandlungen, wenn 
eine rechtzeitig erfolgte Wahlanfechtung oder Einsprache vorliegt, oder 
die Mehrheit der Abteilung sich nicht für die Gültigkeit der Wahl 
erklärt, oder zehn anwesende Mitglieder der Abteilung einen aus 
dem Inhalte der Wahlverhandlungen abgeleiteten, besonders zu bezeich- 
nenden Zweisel gegen die Gültigkeit einer Wahl erheben, an die 
besondere Wahlprüfungskommission abzugeben. Findet die Abteilung 
ausser diesen Fällen erhebliche Bedenken, so hat sie an das Haus 
Bericht zu erstatten. Wahlen, bei denen alle gedachten Voraus- 
sellungen nicht vorliegen, werden bis zum Ablaufe der vierzehn Tage 
als vorläufig gültig, nach deren Ablauf als endgültig gültig be- 
trachtet. Ueber die Gültigkeit jeder angesochtenen Wahl hat das Haus 
zu entscheiden. Bis zur Ungültigkeitserklärung hat das betreffende 
Mitglied Sitz und Stimme im Hause. Mitglieder, deren Wahl be- 
anstandet wird, dürsen in Beziehung auf ihre Wahl alle ihnen nötig 
scheinenden Aufklärungen geben, nicht aber an der Abstimmung teil- 
nehmen.