442 Das Verfassungsrecht. § 67
zeit berufenen Mitglieder des Hauses auf Grund eines von der Staats-
regierung vorzulegenden Verzeichnisses oder der an das Präsidium des
Hauses gelangenden Notifikatorien der Staatsregierung durch eine
Kommission, bestehend aus dem Präsidenten des Hauses als Vor-
sitzenden, den beiden Vizepräsidenten und vier auf drei Jahre zu
wählenden Mitgliedern, in eine Matrikel eingetragen werden, sobald
sie als legitimiert anerkannt worden sind. Die Matrikelkommission hat
die Legitimation der Mitglieder nach Maßgabe der Verordnungen vom
12. Oktober 1854 und 10. November 1865 sowie der Allerhöchsten
Erlasse betreffend das Präsentationsrecht der Städte zu prüfen und
über das Ergebnis dem Hause Bericht zu erstatten. Jedes Mitglied
des Hauses kann Zweifel über die Legitimation eines Mitgliedes
schriftlich der Kommission mitteilen.
In dem Abgeordnetenhause erfolgt nach vorheriger Bildung der
Abteilungen die Vorprüfung der Wahlen in den Abteilungen. Jede
der sieben Abteilungen erhält zu diesem Zwecke eine möglichst gleiche
Anzahl der einzelnen Wahlverhandlungen durch das Los zugewiesen.
Wahlanfechtungen und von seiten eines Mitgliedes des Hauses er-
hobene Einsprachen, welche später als vierzehn Tage nach Eröffnung
des Hauses und bei Nachwahlen während der Session später als vier-
zehn Tage nach Feststellung des Wahlergebnisses erfolgen, bleiben
unberücksichtigt. Von der Abteilung sind die Wahlverhandlungen, wenn
eine rechtzeitig erfolgte Wahlanfechtung oder Einsprache vorliegt, oder
die Mehrheit der Abteilung sich nicht für die Gültigkeit der Wahl
erklärt, oder zehn anwesende Mitglieder der Abteilung einen aus
dem Inhalte der Wahlverhandlungen abgeleiteten, besonders zu bezeich-
nenden Zweisel gegen die Gültigkeit einer Wahl erheben, an die
besondere Wahlprüfungskommission abzugeben. Findet die Abteilung
ausser diesen Fällen erhebliche Bedenken, so hat sie an das Haus
Bericht zu erstatten. Wahlen, bei denen alle gedachten Voraus-
sellungen nicht vorliegen, werden bis zum Ablaufe der vierzehn Tage
als vorläufig gültig, nach deren Ablauf als endgültig gültig be-
trachtet. Ueber die Gültigkeit jeder angesochtenen Wahl hat das Haus
zu entscheiden. Bis zur Ungültigkeitserklärung hat das betreffende
Mitglied Sitz und Stimme im Hause. Mitglieder, deren Wahl be-
anstandet wird, dürsen in Beziehung auf ihre Wahl alle ihnen nötig
scheinenden Aufklärungen geben, nicht aber an der Abstimmung teil-
nehmen.