Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfzehnter Jahrgang. 1854. (15)

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ben  Vorlagen  zu  machen  sind,  deren  Dringlichkeit  ein  Hinausschieben  derselben  bis
zur  Einberufung  des  ordentlichen  Landtag"  nicht  gestattet.

F.  41.
Die  Schließung  jeder  Versammlung  des  Landtags  hängt  von  dem  Fürsten  ab.

4)  Landtags=  und  Rechnungö-Ausschuß.
K.  32.

Am  Schlusse  jeder  ordentlichen  Landtags-Versammlung  wird  von  dem  Handtage
  ein  Landtagsausschuß  bestellt,  dessen  Wirksamkeit  bio  zum  nächstfolgenden  Zusammentritt
  des  ordentlichen  Landtags  andauert.

Der  LBandtagsausschuß  besteht  aus  dem  Vorstande  des  Landtags,  dessen  Stellvertreter,
  und  vier  durch  Seimmenmehrheit  zu  wählenden  Landtagsabgeordneten.

Für  den  Fall  des  Abgangs  einzelner  Mitglieder  werden  zugleich  einige  Stellvertreter
  gewählt.

Drei  von  dem  handeage  hierzu  zu  bestimmende  Mitglieder  des  Landtagsausschusses
  bilden  den  Rechnungs-Ausschuß.

S.  43.

Der  bandtags-Ausschuß  tritt  zusammen,  sobald  er  vom  Fürsten  berufen  wird,
und  es  erstreckt  sich  seine  Thätigkeit  auf  folgende  Gegenstände:

1)  Es  können  ihm  zur  vorläufigen  Berathung  und  zur  Vorbereitung  der  Landtagsverhandlungen
  Etatsaufstellungen  und  Gesehesentwürfe  vorgelegt  werden,  die
demnächst  an  die  Landtagsversammlung  gebracht  werden  sollen.  Mit  einstimmiger
Genehmigung  des  VLandtagsausschusses  ist  auch  der  Erlaß  von  provisorischen  Gesetzen
  außer  den  Fällen  des  F.  25  aud  Zweckmäßigkeitsgründen  zuldssig.

2)  Gesetzesentwürfe,  welche  auf  motivirten  Vorschlag  des  Landtags  von  der
Staatsregierung  bearbeitet  wurden,  können  dem  Landtagöausschusse  vorgelegt  und,
wenn  derselbe  sein  Einverständniß  erklärt,,  von  dem  Landeöherrn  alsbald  erlassen
werden.

2)  Der  Landtagsausschuß  hat  das  Recht  und  die  Verpflichtung,  verfassungswidrige
  Ereignisse  zur  Kenntniß  des  Fürsten  zu  bringen  und  auf  Abhülfe  anzutragen,
  zu  welchem  Zwecke  auch  dem  Landtagövorstande,  als  Vorsitzendem  des  Ausschusses,
  die  Befugniß  zusteht,  den  Fürsten  um  die  Einberufung  des  Landtags  oder
des  Ausschusses  zu  bitten.