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ben Vorlagen zu machen sind, deren Dringlichkeit ein Hinausschieben derselben bis
zur Einberufung des ordentlichen Landtag" nicht gestattet.
F. 41.
Die Schließung jeder Versammlung des Landtags hängt von dem Fürsten ab.
4) Landtags= und Rechnungö-Ausschuß.
K. 32.
Am Schlusse jeder ordentlichen Landtags-Versammlung wird von dem Handtage
ein Landtagsausschuß bestellt, dessen Wirksamkeit bio zum nächstfolgenden Zusammentritt
des ordentlichen Landtags andauert.
Der LBandtagsausschuß besteht aus dem Vorstande des Landtags, dessen Stellvertreter,
und vier durch Seimmenmehrheit zu wählenden Landtagsabgeordneten.
Für den Fall des Abgangs einzelner Mitglieder werden zugleich einige Stellvertreter
gewählt.
Drei von dem handeage hierzu zu bestimmende Mitglieder des Landtagsausschusses
bilden den Rechnungs-Ausschuß.
S. 43.
Der bandtags-Ausschuß tritt zusammen, sobald er vom Fürsten berufen wird,
und es erstreckt sich seine Thätigkeit auf folgende Gegenstände:
1) Es können ihm zur vorläufigen Berathung und zur Vorbereitung der Landtagsverhandlungen
Etatsaufstellungen und Gesehesentwürfe vorgelegt werden, die
demnächst an die Landtagsversammlung gebracht werden sollen. Mit einstimmiger
Genehmigung des VLandtagsausschusses ist auch der Erlaß von provisorischen Gesetzen
außer den Fällen des F. 25 aud Zweckmäßigkeitsgründen zuldssig.
2) Gesetzesentwürfe, welche auf motivirten Vorschlag des Landtags von der
Staatsregierung bearbeitet wurden, können dem Landtagöausschusse vorgelegt und,
wenn derselbe sein Einverständniß erklärt,, von dem Landeöherrn alsbald erlassen
werden.
2) Der Landtagsausschuß hat das Recht und die Verpflichtung, verfassungswidrige
Ereignisse zur Kenntniß des Fürsten zu bringen und auf Abhülfe anzutragen,
zu welchem Zwecke auch dem Landtagövorstande, als Vorsitzendem des Ausschusses,
die Befugniß zusteht, den Fürsten um die Einberufung des Landtags oder
des Ausschusses zu bitten.