Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenundsechzigster Jahrgang. 1906. (67)

1906

 

 

Der  Pfandungsbelchluh  ist
V.  Dem  Kriegsministerium.

B.  Betreffs  der  Pension  usw.  beziehenden  Offiziere  und  Beamten:
VI.  A.  derjenigen  Behörde,  auf  deren  Anweisung  die  nebenstehend  aufgeführten  Personen

ihre  Pensions-  usw.  Gebührnisse  empfangen.
2.  die  anweisenden  Behörden  sind:
a)  für  Preußen
b)  für  die  aus  der  Militär-Pensionskasse  in  Berlin  ihre
Pensionsgebührnisse  empfangenden  Personen

)  für  das  Großherzogtum  Baden

d)  für  Elsaß-Lothringen

—

Waldeck  und  Pyrmont,
Liegnit  auf  die  im  Königreiche  Sachsen,
Wiesbaden  auf  die  im  Königreiche  Würktemberg,

Aurich  auf  die  im  Großherzoglum  Oldenburg,

 

die  Regierungen;

das  Polizei-Präsidium
in  Berlin;

die  Intendantur  XIV.
Armeekorps  in  Karlsruhe;


das  Ministerium  für
Elsaß  -  Lothringen  in
Straßburg  i.  Els.

Gewöhnlich  —  aber  nicht  immer  —  empfangen  die  Betressenden  ihre  Pensionsgebührnisse
  auf  Anweisung  derjenigen  Behörde,  in  deren  Bezirke  sie  wohnen.
Außerdem  erstreckt  sich  der  Geschäftskreis  der  Regierungen  in

Cassel  auf  die  im  Königreiche  Bayern,  Großherzogtume  Hessen,  Fürstentume

Erfurt  auf  die  im  Großherzoglume  Sachsen-Weimar,  in  den  Herzogtümern
Sachsen-Coburg  und  Gotha,  Sachsen-Altenburg,  Sachsen-Meiningen,
den  Fürstentümern  Schwarzburg-Rudolstadt  und  Sondershausen,

Schleswig  auf  die  in  den  Großherzogtümern  Mecklenburg-Schwerin  und  Strelih,
in  den  freien  Städten  Hamburg,  Lübeck  und  Bremen,

Mapeeburg  auf  die  in  den  Herzogtümern  Braunschweig  und  Anhalt,