Metadata : Der Belagerungszustand

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Ziff.  14  RV.  erstreckt  sich  also  nicht  auf  die  Gesetzgebung
über  den  Belagerungszustand.

Eine  Erweiterung  der  Zuständigkeit  der  Reichsgesetzgebung
  auch  auf  das  zur  Verhängung  befugte  Subjekt  —
etwa  um  die  Ausschließlichkeit  der  kaiserlichen  Befugnis  herzustellen
  —  könnte  sich  darum  nur  unter  den  Erschwerungen
des  Art.  78  RV.  vollziehen.

Dagegen  würde  sich  der  erheblich  einfachere  Weg  bieten,
die  genannten  landesrechtlichen  Bestimmungen  durch  ein
förmliches  Landesgesetz  aufzuheben,  sofern  sich  herausstellen
sollte,  daß  sie  dem  keichsrecht  gegenüber  in  einzelnen  Beziehungen
  unwirksam  bleiben  müßten  und  daß  ihr  teilweises
Fortbestehen  zu  Unzuträglichkeiten  angesichts  der  im  Reiche
getroffenen  Regelung  der  Materie  führen  würde.  Es  ist  festzustellen,
  daß,  soweit  übersehbar,  eine  formelle  Aufhebung
der  dargestellten  Landesrechte  nicht  erfolgt  ist.

 

 

89.
Die  Rechtsnatur  der  kaiserlichen  Befugnis
aus  Art.  68  RV.

Das  Recht  des  Kaisers  aus  Art.  68  RV.  fällt  unter  den
alleemeinen  Begriff  der  Regierungsrechte.!}  Seinem  Inhalte
nach  gewährt  es  die  Möglichkeit,  die  gesamte  im  Normalzustande
  den  Einzelstaaten  verbliebene  innere  Verwaltung
unter  besonderen  Voraussetzungen  auf  Zeit  der  Reichsgewalt
zu  unterstellen;  denn  an  Stelle  der  bürgerlichen  Organe  des
einzelnen  Gliedstaats  oder  auch  über  diese  treten  Militär- 



 

1)  Brockhaus  a.a.0.  S.70ff.;  Gordan,  Zur  Lehre  von  der
Kontingentsberrlichkeit  usw.  3.  494.