Metadata : Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

772  Zweiter  Teil.  Drittes  Buch.  $  180.

Die  Beschreitung  des  Rechtsweges  gegenüber  Verfügungen
  der  Verwaltungsbehörden  ist  nur  zulässig,  wo  sie  vom
Gesetze  ausdrücklich  gestattet  wird  1%.  Nach  den  Gesetzgebungen
der  deutschen  Staaten  können  die  Gerichte  angerufen  werden,  um
individuelle  Ansprüche  auf  Entschädigung  bei  Eingriffen  des
Staates  in  Vermögensrechte  geltend  zu  machen,  meist  auch  wegen
vermögensrechtlicher  Ansprüche  der  Staatsdiener  2°.  Die  preußische
und  sächsische  Gesetzgebung  lassen  den  Rechtsweg  überhaupt
dann  zu,  wenn  sich  jemand  bei  Streitigkeiten  über  öffentliche
Rechte  und  namentlich  bei  der  Befreiung  von  einer  öffentlichen
Pflicht  auf  ein  besonderes  Gesetz  oder  einen  speziellen  Rechtestitel
beruft?!.  Diese  Bestimmungen  haben  in  Preußen  durch  spätere

das  Strafverfahren  im  Verwaltungswege  in  Zoll-  und  Reichssteuersachen,
vom  12.  August  1888);  Elsaß-Lothringen  (G-  betr.  die  Strafsachen  der
Enregistrementsverwaltung,  vom  28.  Mai  1888).  besteht  ferner  kraft  reichsesetzlicher
  Vorschrift  für  die  Postbehörden  (RG  über  das  Postwesen  vom
38.  Oktober  1871  88  3  ff.).
1°  And.  Ans.:  das  Reichsgericht,  welches  in  Ermangelung  entgegenesetzter
  Bestimmungen  den  Rechtsweg  über  die  Frage,  ob  bei  polizeilichen
erfügungen  die  objektiven  Grenzen  der  Amtsbefugnisse  einzuhalten  sind
und  ob  eine  öffentliche  Abgabe  rechtmäßig  erhoben  wird,  für  zulässig  erachtet
  (Entscheidungen  in  Zivilsachen  6  204  ff.,  5  3A  ff.)  Vgl.  Gierke,  Genossenschaftstheorie
  und  Rechtsprechung  8.  179  N.  2.

20  Vgl.  8  150  S.  619  N,  £.

31  In  Preußen  setzte  die  V.  wegen  verbesserter  Einrichtung  der
Provinzial-Polizei-  und  Finanzbehörden  vom  26.  Dezember  1808  $$  36  ft.  fest,
daß  über  wirkliche  Majestäts-  und  Hoheitsrechte,  über  allgemeine  in  Gegenständen
  der  Regierungsgewalt  ergangene  Verordnungen  und  über  die  Verbindlichkeit
  zur  Entrichtung  allgemeiner  Anlagen  und  Abgaben  kein  Prozeß
zugelassen  werde.  Dagegen  sollte  inbezug  auf  polizeiliche  Verfügungen
der  Regierungen  der  Weg  Rechtens  unbedingt  offen  stehen,  sobald  entweder
die  Verfügung  einer  ausdrücklichen  Disposition  der  Gesetze  entegenlief

  oder  die  Klage  auf  einen  speziellen  Rechtstitel  gegründet  wurde.
[Vel  Oppenhoff  a.  a.  O.  1  ff.,  127,  128.]  Die  Gesetzgebung  der  folgenden
rzehnte  hat  unter  dem  Einfluß  französischer  Anschauungen  den  Rechtsweg
  sowohl  auf  dem  Gebiete  der  Finanz-  als  auf  dem  der  inneren  Verwaltung
  wesentlich  eingeschränkt  (Loening  a.  a.  O.  148  ff.)  Insbesondere
bestimmte  das  G.  über  die  Zulässigkeit  des  Rechtsweges  in  bezug  auf  polizeiliche
  Verfügungen  vom  11.  Mai  1842,  daß  Beschwerden  über  polizeiliche
Verfügungen  jeder  Art  vor  die  vorgesetzte  Dienstbehörde  gehörten.  Eine
Beschreitung  des  Rechtsweges  wurde  nur  zugelassen:  1.  wenn  jemand  die
Befreiung  von  einer  Verpflichtung  auf  Grund  einer  besonderen  gesetzlichen
Vorschrift  oder  eines  speziellen  Rechtstitels  behauptet,  2.  wenn  durch  die
Verfügung  ein  Eingriff  in  die  Privatrechte  stattgefunden  hat,  für  welchen
nach  den  gesetzlic  en  Vorschriften  Entschädigung,  gewährt  werden  muß,
über  die  Notwendigkeit  und  den  Betrag  dieser  Entschädigung,  3.  wenn
Privatpersonen  untereinander  darüber  streiten,  wenn  von  ihnen  eine  Verflichtung
  obliegt.  Diese  Vorschriften  sind  bis  jetzt  in  Kraft  geblieben  [mit
Ber  Maßgabe,  daß  die  Kognition  über  den  vorstehend  zu  1  angegebenen  Fall
durch  das  LVG  vom  30.  Juli  1883  $  127  den  Verwaltungsgerichten  übertragen
  worden  ist.  (Vgl.  über  das  G.  vom  11.  Mai  1842  Loening  a.  a.  O.
176  ff,  und  den  ausführlichen  Kommentar  von  Oppenhoff  a.  a.  OÖ.  815  ff.].
Die  für  Sachsen  maßgebenden  Grundsätze  enthält  das  G.  über  die  Kompetenzverhältnisse
  zwischen  Justiz-  und  Verwaltungsbehörden  vom  28.  Januar
1835  SS  7  u.  10.  Vgl.  dazu  v.  d.  Decken  im  WStVR  8  297,  238.