Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1824. (1)

Machen haͤusliche Verhaͤltnisse eines gaͤnz- 
lich unfaͤhigen Schuͤlers die ausnahmsweise 
Entlassung unumgänglich nothwendig, so 
ist an den Kbnigl. katholischen Kirchenrath 
zu berichten. Von der Sonntagsschule 
bleiben alle Werktagsschüler ausgeschlossen. 
Die sonntägliche Christenlehre wird eben 
hienach, auch in Gemäßheit der vom bi- 
schöflichen General-Vikariat unterm 17. 
Juli 182 und 35. April 182; erlassenen 
Anordnungen in der Kirche von dem 
Pfarrer für die aus der Schule getretene 
Jugend beider Geschlechter bis zur Voll- 
jährigkeit gegeben. Die Kinder der zwei 
ersten Schulklassen dürfen der Sonntags- 
Christenlehre nicht beiwohnen; nur die 
geeigneten Schüler und Schülerinnen der 
dritten Klasse werden zugelassen. Diese 
Sonntags-Christenlehre ist also von der 
Kinderlehre, welche unter der Woche in 
der Schule ertheilt wird, verschieden, und 
bildet einen Haupttheil des pfarrlichen 
Gottesdienstes. — 
Man hatsich seither bemüht, diese ebenso 
nothwendigen als nühßlichen Sonntags- 
Christenlehren und Schulen in immer bessern 
Gang zu bringen. Die guten Früchte 
zeigen sich in allen Orten, wo der Pfar- 
rer und der Schullehrer, vom Gemeinde- 
Vorstand unterstäßzt, ihre Pflichten erfüllen. 
Doch giebt es noch Orte, wo die Anstal- 
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ten nicht so blühen, wie es seyn solkte. 
Ungern hat man sogar in den Verichten 
zu günstige Schilderungen gefunden. — 
Durchgreifende und gegen Nachläffgkeit 
strenge Maßregeln sind daher nothwendig, 
um sich des vollkommenen Gedeihens bei- 
der Anstalten, welche so mächtig auf das 
Wohl des katholischen Konfessionstheils 
einwirken, zu versichern. Die Pfarrgeist- 
lichen und die Schullehrer müssen sie als 
eine ihrer wesentlichsten Amtsobliegenhei- 
ten ansehen, und mit Liebe, Eifer und 
Klugheit erfüllen, auch dabei der Mit- 
hülfe des Orts-Vorstandes und der Unter- 
stützung des gemeinschaftlichen Oberamts 
gewiß seyn. 
Das bischôfliche General-VWikariat hat 
zu diesem Ende wegen der Sonntags- 
Christenlehre unterm 18. November ein 
Cirkular-Schreiben an die Dekane erlas 
sen. Die Pfarrgeistlichen werden dasselbe 
von der Kanzel öffentlich verkündet haben, 
und die darin ausgesprochenen Ermah- 
nungen und Anordnungen nicht nur selbst 
pünktlich befolgen, sondern auch ihrer 
Pfarrgemeinde zur pünktlichen Beobach- 
tung erklären und einschärfen. Die Aus- 
nahmen, welche in diesem Cirkular-Schrei- 
ben bei den Sonntags-Christenlehren an 
einigen Sonntagen wegen zu großer An- 
strengung der Pfarrer gestattet sind, fal-
	        
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