Machen haͤusliche Verhaͤltnisse eines gaͤnz-
lich unfaͤhigen Schuͤlers die ausnahmsweise
Entlassung unumgänglich nothwendig, so
ist an den Kbnigl. katholischen Kirchenrath
zu berichten. Von der Sonntagsschule
bleiben alle Werktagsschüler ausgeschlossen.
Die sonntägliche Christenlehre wird eben
hienach, auch in Gemäßheit der vom bi-
schöflichen General-Vikariat unterm 17.
Juli 182 und 35. April 182; erlassenen
Anordnungen in der Kirche von dem
Pfarrer für die aus der Schule getretene
Jugend beider Geschlechter bis zur Voll-
jährigkeit gegeben. Die Kinder der zwei
ersten Schulklassen dürfen der Sonntags-
Christenlehre nicht beiwohnen; nur die
geeigneten Schüler und Schülerinnen der
dritten Klasse werden zugelassen. Diese
Sonntags-Christenlehre ist also von der
Kinderlehre, welche unter der Woche in
der Schule ertheilt wird, verschieden, und
bildet einen Haupttheil des pfarrlichen
Gottesdienstes. —
Man hatsich seither bemüht, diese ebenso
nothwendigen als nühßlichen Sonntags-
Christenlehren und Schulen in immer bessern
Gang zu bringen. Die guten Früchte
zeigen sich in allen Orten, wo der Pfar-
rer und der Schullehrer, vom Gemeinde-
Vorstand unterstäßzt, ihre Pflichten erfüllen.
Doch giebt es noch Orte, wo die Anstal-
7*
ten nicht so blühen, wie es seyn solkte.
Ungern hat man sogar in den Verichten
zu günstige Schilderungen gefunden. —
Durchgreifende und gegen Nachläffgkeit
strenge Maßregeln sind daher nothwendig,
um sich des vollkommenen Gedeihens bei-
der Anstalten, welche so mächtig auf das
Wohl des katholischen Konfessionstheils
einwirken, zu versichern. Die Pfarrgeist-
lichen und die Schullehrer müssen sie als
eine ihrer wesentlichsten Amtsobliegenhei-
ten ansehen, und mit Liebe, Eifer und
Klugheit erfüllen, auch dabei der Mit-
hülfe des Orts-Vorstandes und der Unter-
stützung des gemeinschaftlichen Oberamts
gewiß seyn.
Das bischôfliche General-VWikariat hat
zu diesem Ende wegen der Sonntags-
Christenlehre unterm 18. November ein
Cirkular-Schreiben an die Dekane erlas
sen. Die Pfarrgeistlichen werden dasselbe
von der Kanzel öffentlich verkündet haben,
und die darin ausgesprochenen Ermah-
nungen und Anordnungen nicht nur selbst
pünktlich befolgen, sondern auch ihrer
Pfarrgemeinde zur pünktlichen Beobach-
tung erklären und einschärfen. Die Aus-
nahmen, welche in diesem Cirkular-Schrei-
ben bei den Sonntags-Christenlehren an
einigen Sonntagen wegen zu großer An-
strengung der Pfarrer gestattet sind, fal-