Full text : Zentralblatt für das Deutsche Reich. Achtunddreißigster Jahrgang. 1910. (38)

Gehalte.  Emolumente.  Brandversicherung.
2.

Berechnung  der  diätarischen  Dienstzeit  zum  Zwecke  der  Gehaltsbemessung
  nach  Dienstaltersstufen.

Circ.-Verfg.  des  Ministers  für  Landwirthschaft  2c.  an  die  sämmtlichen  Herren  Ober-Präsidenten,  den
Herrn  Präsidenten  der  Königlichen  Ansiedlungs-Kommission  zu  Posen,  den  Herrn  Präsidenten  des'
Königlichen  Ober-Landeskulturgerichts,  die  sämmtlichen  Herren  Regierungs-Präsidenten,  die  sämmtlichen
  Herren  Generalkommissions-Präsidenten,  die  sämmtlichen  Königlichen  Regierungen,  die  Königliche
  Ministerial-,  Militär=  und  Baukommission,  die  sämmtlichen  Herren  Gestütdirigenten,  die  Herren
Rektoren:  a)  der  Königlichen  Landwirthschaftlichen  Hochschule  hierselbst,  b)  der  Königlichen  Thierärztlichen
  Hochschule  hierselbst,  die  Herren  Direktoren:  a)  der  Königlichen  Landwirthschaftlichen  Akademie
zu  Poppelsdorf  bei  Bonn,  b)  der  Königlichen  Forstakademien  zu  Eberswalde  und  Münden,  c)  der
Königlichen  Thierärztlichen  Hochschule  zu  Hannover,  d)  des  Königlichen  Pomologischen  Institutes  zu
Proskau  bei  Oppeln,  e)  der  Königlichen  Lehranstalt  für  Obst-  und  Weinbau  zu  Geisenheim  a./Rh.,
die  Königliche  Landesbaumschule  zu  Engers  —  i.  U.  Oberpräsidium  zu  Coblenz.  —
I.  16869.  I.  G.  1935.  II.  5524.  III.  11514.

Berlin,  den  18.  August  1894.

Zur  Beseitigung  etwaiger  Zweifel  wird  hierdurch  mitgetheilt,  daß  bei  der
Berechnung  der  diätarischen  Dienstzeit  zum  Zwecke  der  Gehalts-Bemessung  nach
Dienstaltersstufen  die  Zeit  einer  durch  die  Vorschrift  im  §  22  Absatz  1  und  2  der
Anstellungsgrundsätze*)  hervorgerufenen  Verzögerung  der  etatsmäßigen  Anstellung
nicht  außer  Betracht  zu  lassen,  sondern  voll  mitzuberücksichtigen  ist.

Der  Minister  für  Landwirthschaft,  Domänen  und  Forsten.
Im  Auftrage.
Beyer.

*)  §  22.  Abs.  1  u.  2  der  Anstellungsgrundsätze  vom  10.  September  1882  lauten:

Konkurriren  bei  der  etatsmäßigen  Besetzung  einer  den  Militäranwärtern  vorbehaltenen
  Stelle  mehrere  bereits  einberufene,  aber  noch  nicht  etatsmäßig  (§  13)  angestellte
Stellenanwärter,  so  finden  die  im  §9  18  festgestellten  Grundsätze  sinngemäß  Anwendung.
Einen  Anspruch  auf  vorzugsweise  Berücksichtigung  haben  jedoch  die  ehemaligen,  mindestens
acht  Jahre  gedienten  Unteroffiziere  nicht  denjenigen  Stellenanwärtern  gegenüber,  deren
Gesammtddienstzeit  vaktive  Militärdienstzeit  und  Dienstzeit  in  dem  betreffenden  Dienstzweige)
  von  längerer  Dauer  ist,  als  die  von  ihnen  selbst  zurückgelegte.

Nichtversorgungsberechtigte,  welche  für  eine  den  Militäranwärtern  ausschließlich
vorbehaltene  Stelle  einberusen  worden  sind,  weil  kein  geeigneter  Stellenanwärter  vorhanden
  war,  sind  bezüglich  der  etatsmäßigen  Anstellung  den  Stellenanwärtern,  welche
nicht  nach  mindestens  achtjähriger  aktiver  Dienstzeit  aus  dem  Heere  oder  der  Marine
als  Unteroffizier  ausgeschieden  sind,  gleichzuachten.  Jedoch  dürfen  dieselben  nicht  vor
solchen  qualificirten  Stellenanwärtern  etatsmäßig  angestellt  werden,  welche  in  demselben
Dienstzweige  eine  gleiche  oder  längere  Dienstzeit  zurückgelegt  haben.  Dasselbe  gilt  für  die
in  §  10  No  7  bezeichneten  Personen,  sofern  ihnen  die  Anstellungsfähigkeit  für  einen  bestimmten
  Dienstzweig  und  nicht  nur  für  eine  bestimmte  Stelle  verliehen  worden  ist.