Gehalte. Emolumente. Brandversicherung.
2.
Berechnung der diätarischen Dienstzeit zum Zwecke der Gehaltsbemessung
nach Dienstaltersstufen.
Circ.-Verfg. des Ministers für Landwirthschaft 2c. an die sämmtlichen Herren Ober-Präsidenten, den
Herrn Präsidenten der Königlichen Ansiedlungs-Kommission zu Posen, den Herrn Präsidenten des'
Königlichen Ober-Landeskulturgerichts, die sämmtlichen Herren Regierungs-Präsidenten, die sämmtlichen
Herren Generalkommissions-Präsidenten, die sämmtlichen Königlichen Regierungen, die Königliche
Ministerial-, Militär= und Baukommission, die sämmtlichen Herren Gestütdirigenten, die Herren
Rektoren: a) der Königlichen Landwirthschaftlichen Hochschule hierselbst, b) der Königlichen Thierärztlichen
Hochschule hierselbst, die Herren Direktoren: a) der Königlichen Landwirthschaftlichen Akademie
zu Poppelsdorf bei Bonn, b) der Königlichen Forstakademien zu Eberswalde und Münden, c) der
Königlichen Thierärztlichen Hochschule zu Hannover, d) des Königlichen Pomologischen Institutes zu
Proskau bei Oppeln, e) der Königlichen Lehranstalt für Obst- und Weinbau zu Geisenheim a./Rh.,
die Königliche Landesbaumschule zu Engers — i. U. Oberpräsidium zu Coblenz. —
I. 16869. I. G. 1935. II. 5524. III. 11514.
Berlin, den 18. August 1894.
Zur Beseitigung etwaiger Zweifel wird hierdurch mitgetheilt, daß bei der
Berechnung der diätarischen Dienstzeit zum Zwecke der Gehalts-Bemessung nach
Dienstaltersstufen die Zeit einer durch die Vorschrift im § 22 Absatz 1 und 2 der
Anstellungsgrundsätze*) hervorgerufenen Verzögerung der etatsmäßigen Anstellung
nicht außer Betracht zu lassen, sondern voll mitzuberücksichtigen ist.
Der Minister für Landwirthschaft, Domänen und Forsten.
Im Auftrage.
Beyer.
*) § 22. Abs. 1 u. 2 der Anstellungsgrundsätze vom 10. September 1882 lauten:
Konkurriren bei der etatsmäßigen Besetzung einer den Militäranwärtern vorbehaltenen
Stelle mehrere bereits einberufene, aber noch nicht etatsmäßig (§ 13) angestellte
Stellenanwärter, so finden die im §9 18 festgestellten Grundsätze sinngemäß Anwendung.
Einen Anspruch auf vorzugsweise Berücksichtigung haben jedoch die ehemaligen, mindestens
acht Jahre gedienten Unteroffiziere nicht denjenigen Stellenanwärtern gegenüber, deren
Gesammtddienstzeit vaktive Militärdienstzeit und Dienstzeit in dem betreffenden Dienstzweige)
von längerer Dauer ist, als die von ihnen selbst zurückgelegte.
Nichtversorgungsberechtigte, welche für eine den Militäranwärtern ausschließlich
vorbehaltene Stelle einberusen worden sind, weil kein geeigneter Stellenanwärter vorhanden
war, sind bezüglich der etatsmäßigen Anstellung den Stellenanwärtern, welche
nicht nach mindestens achtjähriger aktiver Dienstzeit aus dem Heere oder der Marine
als Unteroffizier ausgeschieden sind, gleichzuachten. Jedoch dürfen dieselben nicht vor
solchen qualificirten Stellenanwärtern etatsmäßig angestellt werden, welche in demselben
Dienstzweige eine gleiche oder längere Dienstzeit zurückgelegt haben. Dasselbe gilt für die
in § 10 No 7 bezeichneten Personen, sofern ihnen die Anstellungsfähigkeit für einen bestimmten
Dienstzweig und nicht nur für eine bestimmte Stelle verliehen worden ist.