Hummer 39
Krlegaamt. Amillche mlttellungen und Machrichten 7
½ in die Aufgaben der Fabrikpflege
nDüsseldorf.
Beginn: 8. Jannar.
Der Lebrqgang umfaßt einen tbeoretischen Teil (Vorlefungen,
Besichtigungen, Uebungen) und einen praktischen
Teil (Arbeit als Fabrikarbeiterin in einem Betriebe). Der
theoretische Teil dauert 4 Wochen, der praktische 2 Wochen,
die möglichst vor der tbeoretischen Ausbildung liegen sollen.
Zulassungsbedingungen:
1. Gute Allgemeinbildung (Nachweis einer abgeschlossenen
sozialen oder pflegerischen Ausbildung erwünscht, z. B.
als Krankenpflegerin, Ingendpflegerin, Wohnungaspflegerin,
Gewerbeschullehrerin usw.);
Soziale Praxis;
Mindestalter von 25 Jahren;
Bereiterklärung zur Teilnahme an allen Veranstaltungen
des Kurfus und zur Annahme eines Fabrikpflegerinnenpostens
nach Abschluß bes Lehrganges (worauf jedoch ein
Anspruch nicht geltend gemacht werden kann);
N. Zahlung einer Einschreibegebühr von 20 Mark.
F
Anmeldungen:
Die Bewerbungen um Zulassung zur Teilnahme am
Kurfus sind umgehend an die Kriegsamtstelle Münster,
Referat Frauen, zu richten unter Einreichung eines Lebenslaufes
sowie beglaubigter Zeugnisdbschriften und Empfeblungen.
* Beschaffung von Web-, Wirk- und
Strickwaren für kriegswirtschaftlich
wichtige Arbeit leiftende frauen
und deren Kinder.
Krlegsminksterlum. Krlegsamt.
Rrieqs-rlatz- und Rrbelts-Departement.
Nr. 315/I1. I17. Z. 5. c III vom 2z. 12. 1917.
Im Einverständnis mit der Kriegsrohstoff.Abteilung
und der Reichsbekleidungsstelle wird mitgeteilt:
1. Die Bedarfsanmeldung für Arbeiterinnenheime, die
nicht vom Betriebsunternehmer, sondern von Gemeinden
(z. B. Ledigenheime), Vereinen oder Einzelpersonen eingerichtet
sind, ebenso die Bedarfsanmeldung auf Textilwaren
für Kinderfürsorgeeinrichtungen aller Art, die nicht durch
die Kommunalbehörde beschafft werden können, erfolgt —
jedoch nur in den dringendsten Fällen — auf den vorgeschriebenen
weißen Formularen auf folgendem Wege:
Die Anstaltsleitung übersendet die Bedarfsanmeldung
der zuständigen Kriegsamistelle und behält eine zweite Ausfertigung
der abgesandten Bedarfsanmeldung für sich zurück.
Die Kriegsamtstelle prüft den Antrag und sendet ihn —
gegebenenfalls mit Befürworkung auf der Nücckseite des Formulars
— der zuständigen Landeszentralbehörde zur Prüfung
ein mit der Bitte um Weitergabe an die Reichsbekleidungsstelle.
Der Bescheid der Reichsbekleidungsstelle
geht unmittelbar an den Antragsteller.
Ist der Antrag abschlägig beschieden und besteht unter
keinen Umständen die Möglichkeit, mit geringerem Möschebestand
oder Ersatzstoffen wirtschaften zu können, so wird
der abschlägige Bescheid zusammen mit der zurückbehaltenen
zweiten Ausfertigung der Bedarfsanmeldung zweckmäßig
der zuständigen Kriegsamtstelle durch den Antragsteller
übersandt zur Weitergabe an das Kriegs-Ersatz= und Arbeits-Departement
A 2 Sce, das das Weitere veranlaßt.
Ist der Antrag seitens der Reichsbekleidungsstelle genehmigt
worden, so hat der Ankragsteller zunächst alles zu.
versuchen, um auf die bewilligten Bezugscheine die Gegenstände
im freien Handel zu erwerben. Gelingt ihm der freihändige
Kauf nicht, so kann er unmittelbar bei der Reichsbekleidungsstelle,
Abteilung B, unter Einsendung der vorher
von dieser bewilligten Bezugscheine Antrag auf Lieferung
stellen. Es ist unter Vorlage von Schreiben mehrerer mit
der Lieferung vergeblich beauftragter Firmen der Nachweiszu
führen, daß ein Kauf im freien Handel nicht möglich war.
Außerdem sind möglichst Proben aus gewünschtem Stoffe
beizulegen. Es werden dann von der Geschäftsabteilung der
Reichsbekleidungsstelle, d. i. der Kriegswirtschafts-Aktiengesellschaft,
Angeboke der verfügbaren Stoffe oder Gegenstände
gemacht. %
Den Bescheid, ob eine Lieferung stattfinden kann, gibt
die Geschäftsabteilung unmillelbar. Nur wenn die Lieterung
als ganz unmöglich bezeichnet wird, darf der abschlägige
Bescheid durch dic zuständige Kriegsamtstelle dem Kriegs-Ersat--
und Arbeits-Departement — A“ So — übersandt
werden, das die Angelegenbeit gegebenensalls weiter oerfolgen
wird.
2. Die Veantragung von Verufskleidung und Unterkunftsbedarf
für Frauen, die in der Kriegswirkschaft tätig
sind (bei Unternehmern, die im kriegswirtschaftlichen oder
I#-miltelbar militärischen Interesse arbeilen, — technischen
Instituten der Heeresverwaltung, — bei Truppenteilen und
militärischen Behörden m Inland) erfolgt durch den Unternehmer
desjenigen Betriebes, bei dem die Frauen arbeliten
und der die Unkorkunft bereitftellt, auf den vorgeschricbenen
blauen Formularen nach den Bestimmungen der Neichsbekleidungsstelle
vom 24. B. 17 Nr. 1 über die „Verjsorgung
der in der Kriegswirtschaft tätigen bürgerlichen Personen,
sowie der Hilfsdienstpflichtigen mit Web., Wirk-, Strickund
Schuhwaren“ (siehe Nr. 9 der „Reichsbekleidungsstelle“
oder Nr. 29 des „Kriegsamt. Amtliche Mitteilungen und
Nachrichten“.) "
3. Die Beschaffung von Berufskleidung für die in den
besetzten Gebieken bei Truppenteilen oder militärischen Behörden
tätigen Frauen Übernimmt gleichfalls die Reichsbekleidungsstelle.
Es finden auf sie die Bestimmungen der Reichsbekleidungsstelle
vom 24. 3. 17 Nr. II, „Versorgung den
Hilfsdienstpflichtigen“", Anwendung. ·
Der Unterkunftsbedarf ist bis auf weiteres von den
Feldverwaltungsbehörden zu decken.
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Rriegsamttstellen
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* Heizungstechnische Beratungslstelle
bei der Kriegsamtfstelle Mürnberg.
Die Kriegsamtstelle Nürnberg hat im Zimmer 36 ihrer
Unterkunft. Bahnhofstraße 13 (Fernruf Nr. 11 260, Nebenstelle
86), eine #
heizungstechnische Beratungsstelle
unter einem im Heizungswesen besonders erfahrenen Fachmann
eingerichtet.