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mehrerer Staaten zu einem größern Gemeinwesen zu verstehen. Ein solcher Bund
kann Staatenbund und Bundesstaat sein. „Gemeinsam ist beiden Arten, daß sie die
verbundenen Staaten zu einem höheren politischen Gemeinwesen zusammenfassen.
Jeder Bund ist ein Rechtsfubjekt des öffentlichen Rechts. In jedem Bunde besteht
eine herrschende Gewalt, jeder Bund besitzt Hoheitsrechte und Organe, welche dieselben
ausüben.“ „Der Unterschied liegt in der Art, wie der Bund seine Herrschaftsrechte
ausübt. Jedes Bundesverhältniß, in welchem die Bundesgewalt nur eine
Herrschaft über die Staatsgewalten der Einzelstaaten ausübt, muß man als Staatenund,
ein solches, in welchem sie unmittelbar über die einzelnen Staatsangehörigen
herrscht, als Bundesstaat bezeichnen.“
Das heißt aber nichts anderes als: Zwischen Bundesstaat und Staatenbund
besteht kein Unterschied im Wesen, sondern nur in der Art und Weise der Gelteudmachung
seiner Oberherrschaft. #
Meyer nimmt dagegen zwei andere hts verschiedene Gattungen von
Staatenverbindungen an, deren jede sowohl Bundesstaat als Staatenbund sein kann,
far welche aber technische Ausdrücke fehlen Dieser Unterschied findet statt, je nachem
der Bund seine Herrschaftsrechte durch eigenen Akt erweitern kann oder nicht,
je nachdem er also voll souverän oder beschränkt souverän ist.
Beim voll souveränen Bunde mit bundesstaatlicher Organisation würden sonach
nach Meyer's eigener Ausführung die Glieder in iherr rechtlichen Stellung von den
Gemeindeverbänden sich nicht unterscheiden. Sie find souverän weder im ersten noch
im zweiten Sinne Meyer's, d h. weder unbeschränkt in ihrem Wirtungrreif
noch unabhängig von höherer Gewalt. Es gilt von ihnen vollinhaltlich, was Meyer
(S. 17) von dem Gemeinden aussagt: „Die Herrschaft des Staates über die Kommunalverbände
ist eine unbeschränkte. Der Staat allein hat zu bestimmen, welche
Angelegenheiten er den Kommunalverbänden überlafsen will.“
er Schlußabschnitt der Einleitung handelt vom Be rif und System des
Staat srechtes. Hiezu möchte ich nur das Eine bemerken, daß teyer (S. 26) das
Wort Herrschaft in einer Bedeutung gebraucht, die mir bedenklich scheint. Unter
Herrschaft darf meines Erachtens staatsrechtlich nur jene Gewalt verstanden werden,
welche aus eigener Machtvollkommenheit ihren Willen mit äußerem Zwang durchführt,
d. i. die Staatsgewalt, oder, um mit Meyer zu reden, die voll souveräne
Staatsgewalt. Religions= und andere Genoffenschaterl im Staate üben daher keine
Herrschaft und keine dem Staate nebengeordnete gesetzgebende Gewalt. Es gibt kein
Kirchenrecht als Rechtsgebiet neben dem staatlichen Rechte, sondern nur innerhalb des
staatlichen Rechtes.
Der erste Theil des Lehrbuches behandelt die Geschichte des deutschen Staatsrechtes
in vier Büchern, welche die Zeit des alten Reiches, des Rheinbundes und des
deutschen Bundes, dann die Gründung des norddeutschen Bundes und des neuen
deutschen Reiches umfassen. Die Darstellung der ersten drei Bücher, welche auf
Quellen, Wä- und Literatur des Staatsrechtes der einzelnen Perioden sich be-#
und sowohl die jeweilige Organisation der Gesammtheit wie jene der einzelnen
lieder berücksichtigt, ist, wie dies der Zweck eines Lehrbuches erheischt, auf das
Hauptsächliche und Wichtigste beschränkt. Das vierte Buch schildert W die Neserbesterungen
zur Zeit des deutschen Bundes, um sodann zur Entstehungsgechichte
des norddeutschen Bundes und des Reiches überzugehen.
Der zweite, dem heutigen deutschen Staatsrechte gewidmete Theil gibt in einer
Einleitung einen Ueberblick über die politische Srganssation Deutschlands und über
die gemeinen und partikularen Quellen des deutschen Staatsrechtes. Nach dem Verwester
ist das Reich ein Bund der einzelnen deutschen Staaten, und zwar ein Bundesaat.
„Die Einzelstaaten sind durchaus selbständig in Bezug auf ihre Organisation.
Die in ihnen herrschenden Gewalten besitzen alle Vefugis kraft eigenen Rechtes;:
sie leiten dieselben nicht von der Reichsgewalt ab und ihre Rechtsstellung beruht nicht
auf Reichsgesetzen.“ (S. 155.) Gleichwohl aber sind sie keine souveränen einwesen,
die einzig souveräne Gewalt in Deutschland ist das Reich, da dies jeder Zeit
seine eigene Zuständigkeit erweitern kann. Diese beiden Sätze werden indeß schwer
mit einander zu vereinbaren sein; denn eine Selbständigkeit, die jeder Zeit von einer
souveränen Gewalt eingeschränkt oder ganz aufgehoben werden kann, ist eben keine
Selbständigkeit, kein Stehen auf sich selbst, sondern nur eine Autonomie innerhalb
einer von einem Höheren beherrschten Rechtssphäre. Mir scheint also in der That