Contents : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1823. (18)

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mehrerer  Staaten  zu  einem  größern  Gemeinwesen  zu  verstehen.  Ein  solcher  Bund
kann  Staatenbund  und  Bundesstaat  sein.  „Gemeinsam  ist  beiden  Arten,  daß  sie  die
verbundenen  Staaten  zu  einem  höheren  politischen  Gemeinwesen  zusammenfassen.
Jeder  Bund  ist  ein  Rechtsfubjekt  des  öffentlichen  Rechts.  In  jedem  Bunde  besteht
eine  herrschende  Gewalt,  jeder  Bund  besitzt  Hoheitsrechte  und  Organe,  welche  dieselben
  ausüben.“  „Der  Unterschied  liegt  in  der  Art,  wie  der  Bund  seine  Herrschaftsrechte
  ausübt.  Jedes  Bundesverhältniß,  in  welchem  die  Bundesgewalt  nur  eine
Herrschaft  über  die  Staatsgewalten  der  Einzelstaaten  ausübt,  muß  man  als  Staatenund,
  ein  solches,  in  welchem  sie  unmittelbar  über  die  einzelnen  Staatsangehörigen
herrscht,  als  Bundesstaat  bezeichnen.“

Das  heißt  aber  nichts  anderes  als:  Zwischen  Bundesstaat  und  Staatenbund
besteht  kein  Unterschied  im  Wesen,  sondern  nur  in  der  Art  und  Weise  der  Gelteudmachung
  seiner  Oberherrschaft.  #

Meyer  nimmt  dagegen  zwei  andere  hts  verschiedene  Gattungen  von
Staatenverbindungen  an,  deren  jede  sowohl  Bundesstaat  als  Staatenbund  sein  kann,
far  welche  aber  technische  Ausdrücke  fehlen  Dieser  Unterschied  findet  statt,  je  nachem

  der  Bund  seine  Herrschaftsrechte  durch  eigenen  Akt  erweitern  kann  oder  nicht,
je  nachdem  er  also  voll  souverän  oder  beschränkt  souverän  ist.

Beim  voll  souveränen  Bunde  mit  bundesstaatlicher  Organisation  würden  sonach
nach  Meyer's  eigener  Ausführung  die  Glieder  in  iherr  rechtlichen  Stellung  von  den
Gemeindeverbänden  sich  nicht  unterscheiden.  Sie  find  souverän  weder  im  ersten  noch
im  zweiten  Sinne  Meyer's,  d  h.  weder  unbeschränkt  in  ihrem  Wirtungrreif
noch  unabhängig  von  höherer  Gewalt.  Es  gilt  von  ihnen  vollinhaltlich,  was  Meyer
(S.  17)  von  dem  Gemeinden  aussagt:  „Die  Herrschaft  des  Staates  über  die  Kommunalverbände
  ist  eine  unbeschränkte.  Der  Staat  allein  hat  zu  bestimmen,  welche
Angelegenheiten  er  den  Kommunalverbänden  überlafsen  will.“

er  Schlußabschnitt  der  Einleitung  handelt  vom  Be  rif  und  System  des
Staat  srechtes.  Hiezu  möchte  ich  nur  das  Eine  bemerken,  daß  teyer  (S.  26)  das
Wort  Herrschaft  in  einer  Bedeutung  gebraucht,  die  mir  bedenklich  scheint.  Unter
Herrschaft  darf  meines  Erachtens  staatsrechtlich  nur  jene  Gewalt  verstanden  werden,
welche  aus  eigener  Machtvollkommenheit  ihren  Willen  mit  äußerem  Zwang  durchführt,
  d.  i.  die  Staatsgewalt,  oder,  um  mit  Meyer  zu  reden,  die  voll  souveräne
Staatsgewalt.  Religions=  und  andere  Genoffenschaterl  im  Staate  üben  daher  keine
Herrschaft  und  keine  dem  Staate  nebengeordnete  gesetzgebende  Gewalt.  Es  gibt  kein
Kirchenrecht  als  Rechtsgebiet  neben  dem  staatlichen  Rechte,  sondern  nur  innerhalb  des
staatlichen  Rechtes.

Der  erste  Theil  des  Lehrbuches  behandelt  die  Geschichte  des  deutschen  Staatsrechtes
  in  vier  Büchern,  welche  die  Zeit  des  alten  Reiches,  des  Rheinbundes  und  des
deutschen  Bundes,  dann  die  Gründung  des  norddeutschen  Bundes  und  des  neuen
deutschen  Reiches  umfassen.  Die  Darstellung  der  ersten  drei  Bücher,  welche  auf
Quellen,  Wä-  und  Literatur  des  Staatsrechtes  der  einzelnen  Perioden  sich  be-#
  und  sowohl  die  jeweilige  Organisation  der  Gesammtheit  wie  jene  der  einzelnen

lieder  berücksichtigt,  ist,  wie  dies  der  Zweck  eines  Lehrbuches  erheischt,  auf  das
Hauptsächliche  und  Wichtigste  beschränkt.  Das  vierte  Buch  schildert  W  die  Neserbesterungen
  zur  Zeit  des  deutschen  Bundes,  um  sodann  zur  Entstehungsgechichte
  des  norddeutschen  Bundes  und  des  Reiches  überzugehen.

Der  zweite,  dem  heutigen  deutschen  Staatsrechte  gewidmete  Theil  gibt  in  einer
Einleitung  einen  Ueberblick  über  die  politische  Srganssation  Deutschlands  und  über
die  gemeinen  und  partikularen  Quellen  des  deutschen  Staatsrechtes.  Nach  dem  Verwester
  ist  das  Reich  ein  Bund  der  einzelnen  deutschen  Staaten,  und  zwar  ein  Bundesaat.

  „Die  Einzelstaaten  sind  durchaus  selbständig  in  Bezug  auf  ihre  Organisation.
Die  in  ihnen  herrschenden  Gewalten  besitzen  alle  Vefugis  kraft  eigenen  Rechtes;:
sie  leiten  dieselben  nicht  von  der  Reichsgewalt  ab  und  ihre  Rechtsstellung  beruht  nicht
auf  Reichsgesetzen.“  (S.  155.)  Gleichwohl  aber  sind  sie  keine  souveränen  einwesen,
  die  einzig  souveräne  Gewalt  in  Deutschland  ist  das  Reich,  da  dies  jeder  Zeit
seine  eigene  Zuständigkeit  erweitern  kann.  Diese  beiden  Sätze  werden  indeß  schwer
mit  einander  zu  vereinbaren  sein;  denn  eine  Selbständigkeit,  die  jeder  Zeit  von  einer
souveränen  Gewalt  eingeschränkt  oder  ganz  aufgehoben  werden  kann,  ist  eben  keine
Selbständigkeit,  kein  Stehen  auf  sich  selbst,  sondern  nur  eine  Autonomie  innerhalb
einer  von  einem  Höheren  beherrschten  Rechtssphäre.  Mir  scheint  also  in  der  That