b) Insiruktion für die K. Oberämter, die Behandlung der Dispensationen von Vorschriften der Hand=
(werks-Or
Durch die Königl. Verordnung vom
28. Juni 1823 G. 7. Nro. 19 (Staats-
und Reggs. Vlatt S. 507) sind die da-
selbst aufgeführten Dispensationen von
Vorschristen der Handwerks -Ordnungen
den K. Oberämtern zur Erledigung in der
versassungsmäßigen Instanzen Ordnung
zugewiesen worden.
Für die Beha#ndlung dieser —# Ssa-
tions-Gesuche wird den K. Oberaͤmtern
nach Masigabe der bisher beobachteten
Grundsaͤtze folgende Jnstruktion ertheilt:
. 1
Die Dispensation von der vollständigen
Erfüllung der in der Zunftordnung vor-
geschriebenen Lehrjahre, von der Wander-
schaft oder von der Sitzzeit wird begrün-
det durch den Nachweis, daß der Bittstel-
ler die erforderliche Tächtigkeit zum Ueber-
tritt in den Gesellenstand oder zur selbst-
ständigen Betreibung eines Gewerbs besite,
und daß berücksichtigungswerthe Umstände
die vollständige Erfülkung der zunftord-
nungemßigen Forderungen ihm unmög-
lich gemacht oder erschwert haben.
K. 2.
Die Dispensation von der Minderjährig-
keit zum Behuf des selbsiständigen Be-
triebs eines zünstigen Gewerbs konnen
2
dnungen betreffend.
die Oberämter in keinem Falle ertheilen,
so lange in der Altersélasse des Bittstel-
lers die Aushebung noch nicht beendigt
ist. Später ist sie, wenn besondere Um-
stände den Wunsch begründen, sich vor
erlangter Volljährigbeit als Meister eta-
bliren zu dürsen, nicht ohne Mureichenden
Grund zu erschweren.
C. 3.
Die Erlaubniß, als Lehrjunge zugleich
ein= und ausgeschrieben zu werden, kann
vLon dem Oberamt ertheilt werden, wenn
bewiesen ist, daß der Birtsteller die vorge-
schriebene Lehrzeit vollständig, oder wenig
stens in so weit, als sie ihm nicht durch
Dispensation nachgelassen worden ist, (. 1)
ordnungsmäßig erstanden habe.
K. 4.
Die Dispensation von der Verfertigung
des in der Zunft-Ordnung vorgeschriebe-
nen Meisterstücks setzt dringende Gründe
voraus, z. B. bescheinigte Armuth, woelche
dem Vittsteller die Aufbringung der Ko-
sten des Meistersiücks erschwert, während
seine Tüchtigbeit auf andere Weise hinrei-
chend dargethan ist.
Der Handwerksmeister, welcher das
von der Zunftordnung vorgeschriebene
Meisterstück nicht verfertigt hat, bann we-