Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1824. (1)

b) Insiruktion für die K. Oberämter, die Behandlung der Dispensationen von Vorschriften der Hand= 
(werks-Or 
Durch die Königl. Verordnung vom 
28. Juni 1823 G. 7. Nro. 19 (Staats- 
und Reggs. Vlatt S. 507) sind die da- 
selbst aufgeführten Dispensationen von 
Vorschristen der Handwerks -Ordnungen 
den K. Oberämtern zur Erledigung in der 
versassungsmäßigen Instanzen Ordnung 
zugewiesen worden. 
Für die Beha#ndlung dieser —# Ssa- 
tions-Gesuche wird den K. Oberaͤmtern 
nach Masigabe der bisher beobachteten 
Grundsaͤtze folgende Jnstruktion ertheilt: 
. 1 
Die Dispensation von der vollständigen 
Erfüllung der in der Zunftordnung vor- 
geschriebenen Lehrjahre, von der Wander- 
schaft oder von der Sitzzeit wird begrün- 
det durch den Nachweis, daß der Bittstel- 
ler die erforderliche Tächtigkeit zum Ueber- 
tritt in den Gesellenstand oder zur selbst- 
ständigen Betreibung eines Gewerbs besite, 
und daß berücksichtigungswerthe Umstände 
die vollständige Erfülkung der zunftord- 
nungemßigen Forderungen ihm unmög- 
lich gemacht oder erschwert haben. 
K. 2. 
Die Dispensation von der Minderjährig- 
keit zum Behuf des selbsiständigen Be- 
triebs eines zünstigen Gewerbs konnen 
2 
dnungen betreffend. 
die Oberämter in keinem Falle ertheilen, 
so lange in der Altersélasse des Bittstel- 
lers die Aushebung noch nicht beendigt 
ist. Später ist sie, wenn besondere Um- 
stände den Wunsch begründen, sich vor 
erlangter Volljährigbeit als Meister eta- 
bliren zu dürsen, nicht ohne Mureichenden 
Grund zu erschweren. 
C. 3. 
Die Erlaubniß, als Lehrjunge zugleich 
ein= und ausgeschrieben zu werden, kann 
vLon dem Oberamt ertheilt werden, wenn 
bewiesen ist, daß der Birtsteller die vorge- 
schriebene Lehrzeit vollständig, oder wenig 
stens in so weit, als sie ihm nicht durch 
Dispensation nachgelassen worden ist, (. 1) 
ordnungsmäßig erstanden habe. 
K. 4. 
Die Dispensation von der Verfertigung 
des in der Zunft-Ordnung vorgeschriebe- 
nen Meisterstücks setzt dringende Gründe 
voraus, z. B. bescheinigte Armuth, woelche 
dem Vittsteller die Aufbringung der Ko- 
sten des Meistersiücks erschwert, während 
seine Tüchtigbeit auf andere Weise hinrei- 
chend dargethan ist. 
Der Handwerksmeister, welcher das 
von der Zunftordnung vorgeschriebene 
Meisterstück nicht verfertigt hat, bann we-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.